Steuern & Gebühren: Gemeidne Kißlegg

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1200 Jahre
Jubiläum
Steuern & Gebühren

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Übersicht

Wohnen, Arbeiten, Freizeit - in der Gemeinde Kißlegg und ihren Ortsteilen lässt es sich in allen Bereichen gut leben. Denn unsere schöne Gemeinde hat viel zu bieten. Informieren Sie sich hier über die Steuern & Gebühren, angefangen von den Abfallgebühren bis hin zu Wasser- und Abwassergebühren.

Abfallgebühren

Seit dem 01.01.2016 ist der Landkreis Ravensburg für die Abfallbeseitigung zuständig. Sämtliche Fragen zu Gebührenbescheiden und Gebührenhöhe stellen Sie bitte direkt beim Landkreis. Informationen gibt es auf der Homepage des Landkreis

Friedhofsgebühren

Bestattungsgebühren:
Die Gemeinde Kißlegg ist Träger der Friedhöfe in Kißlegg und Immenried. Die Kirchenge-meinde Waltershofen betreibt einen eigenständigen Friedhof in Waltershofen. Auf den beiden kommunalen Friedhöfen werden folgende Gräber zur Verfügung gestellt: Reihengräber, Urnenreihengräber, Wahlgräber und Urnenwahlgräber. In Kißlegg befindet sich zusätzlich seit 2011 eine Urnenwand und Wiesengrabfelder.
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre die Ruhezeit der Aschen 15 Jahre.

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen-und Bestattungswesen werden gem. der Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 13.12.2023 folgende Gebühren erhoben: 

Für die Überlassung eines Reihengrabes:

Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren: 893,00 Euro
Für Personen unter 10 Jahren: 760,00 Euro
Urnenreihengrab (Erdgrab): 796,00 Euro
Urnenwiesengrab: 771,00 Euro
Urnenwand (Nische für 1 Person): 956,00 Euro
Urnengemeinschaftsgrab pflegearm: 771,00 Euro
Urnengemeinschaftsgrab gärtnerisch gepflegt: 749,00 Euro
Urnenbaumgrab: 716,00 Euro


Für die Bestattung: 
Personen im Alter von 10 und mehr Jahren: 1.241,00 Euro
Ggf. Zuschlag bei notwendiger Tieferlegung: 119,00 Euro
Personen unter 10 Jahren: 654,00 Euro
Ggf. Zuschlag bei notwendiger Tieferlegung: 119,00 Euro
Tot- und Fehlgeburten: 438,00 Euro
Beisetzung von Aschen: 448,00 Euro 

Für die Verleihung besonderer Grabnutzungsrechte (Wahlgrab):
Wahlgrab breit (für bis zu 4 Personen): 4.505,00 Euro
Wahlgrab schmal (für bis zu  2 Personen): 2.252,00 Euro
Urnenwand (Nische für bis zu 2 Personen): 1.600,00 Euro
Urnenwahlgrab (Erdgrab für 2 Personen): 1.481,00 Euro

Für die Benutzung der Leichenhalle:
Je Leiche je Tag: 80,00 Euro

Sonstige Leistungen:
Ausgrabungen, Umbetten, nachträgliche Tieferlegungen und sonstige Verrichtungen
• je Hilfskraft: 92,00 Euro
• je Baggerstunde (einschl. Bedienungspersonal) 92,00 Euro

Hier können Sie sich die Friedhofsgebührenordnung als PDF Datei Herunterladen.

Gewerbesteuer

Hebesatz der Gemeinde Kißlegg

Gewerbesteuerhebesatz: 350 %
Der Gewerbesteuermeßbetrag wird vom Finanzamt Wangen berechnet.


Die Steuerfestsetzung erfolgt dann wie folgt:

Gewerbesteuermeßbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer

Grundsteuerreform

Das Landesgrundsteuergesetz regelt die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu. Alle Grundstückseigentümer wurden im Mai/Juni/Juli 2022 vom Finanzamt angeschrieben und aufgefordert, eine elektronische Steuererklärung über das ELSTER-Portal ab dem 01.07.2022 bis zum 31.01.2023 abzugeben (Grundsteuer B). Die Abgabefrist für die Grundsteuer A (Besitz von land- und forstwirtschaftlichen Flächen) endet am 31.03.2023. Es empfiehlt sich, die Registrierung – falls noch nicht erfolgt - frühzeitig zu machen. Eine Freischaltung kann bis zu zwei Wochen dauern.

Was ist nun konkret zu tun?

Für die Steuererklärung ist der Bodenrichtwert zum Stand 01.01.2022 anzugeben.

Die Bodenrichtwerte zum Stand 01.01.2022 sind hier veröffentlicht https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de

  1. Registrierung beim ELSTER-Portal
  2. Persönliche Daten, Grundstücksdaten und den Bodenrichtwert eintragen
  3. Formular online ausgefüllt absenden

Und was geschieht dann?

Das neue Verfahren sieht folgende Schritte vor:

1. Durch das Finanzamt: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert

Auf die Bebauung kommt es nicht an.

2. Durch das Finanzamt: Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Um die Grundsteuerwerte an die Verhältnisse anzupassen, wurde die neue Steuermesszahl auf 1,3 Promille herabgesetzt.
Der größte Teil des gestiegenen Wertes wird durch die Absenkung der Steuermesszahl bereits ausgeglichen. Hierdurch soll verhindert werden, dass es zu einer Mehrbelastung durch die Grundsteuerreform kommt.
Beispielsweise wird auch das Grundbedürfnis Wohnen bei der Berechnung berücksichtigt und deshalb die Steuermesszahl bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken um 30 Prozent reduziert.

3. Durch die Gemeinde: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag

Wie hoch die Grundsteuerbelastung wird, entscheidet jede Kommunen vor Ort. Die Kommune legt den sogenannten Hebesatz fest. Dieser wird nach Abschluss der Abgabe der Steuererklärungen und Festsetzungsbescheide des Finanzamtes Wangen durch die Gemeinde berechnet, durch den Gemeinderat festgesetzt und im Amtsblatt und auf dieser Internetseite veröffentlicht.

4. Durch die Gemeinde: Versand der neuen Grundsteuerbescheide

Die Gemeinde wird zum 01.01.2025 erstmals nach den neuen Grundlagen Grundsteuerbescheide an alle Steuerpflichtigen versenden.

Weitere Informationen

Die Finanzämter werden auf den Stichtag 1. Januar 2022 die Grundsteuerwerte neu bewerten und anschließend alle 7 Jahre erneut. In den meisten Fällen benötigt man hierzu lediglich den Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße.

 

Wichtige Links:

FAQ zur Grundsteuerreform LINK https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer/faq-grundsteuer/

 

Fragen zum Bodenrichtwert beantwortet der Gutachterausschuss:

https://www.wangen.de/buerger/leben-in-wangen/bauen-und-wohnen/gutachterausschuss

Fragen zur Steuererklärung beantwortet das Finanzamt Wangen

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu

Grundsteuer

Hebesatz der Gemeinde Kißlegg

Grundsteuer A: 340 %
Grundsteuer B: 360 %
Der Grundsteuermeßbetrag wird vom Finanzamt Wangen berechnet.
 

Die Steuerfestsetzung erfolgt dann wie folgt:

Grundsteuermeßbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Bei einem Eigentumswechsel bleibt der Verkäufer Steuerschuldner für das laufende Jahr. Erst zum nächsten 01.01. erfolgt eine Umschreibung auf den Käufer.

Hundesteuer

aktuelle Jahressteuersätze:

  • Hundesteuer Ersthund 84,00 Euro
  • Hundesteuer Zweithund und jeder weitere Hund 168,00 Euro
  • Kampfhundesteuer Ersthund 600,00 Euro
  • Kampfhundesteuer jeder weitere Hund 1.200,00 Euro
  • Zwingersteuer 252,00 Euro

Die Steuerpflicht beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

Befreiung der Hundesteuer
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:

1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Markenzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen, 

2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

3. Jagdhunden, sofern sie zu Jagdzwecken brauchbar sind. Die Brauchbarkeit ist durch eine Brauchbarkeitsprüfung nachzuweisen.

Steuerermäßigung
Es gibt die Möglichkeit, die Hundesteuer einmalig um 50% zu ermäßigen, 
- wenn ein Hund erfolgreich eine Begleithundeprüfung oder einen Hundeführerschein abgelegt hat,
- oder wenn ein Hundehalter erfolgreich eine schriftliche Sachkundeprüfung abgelegt hat.

Genaueres entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift zur Ermäßigung der Hundesteuer. Diese steht für Sie zum Download bereit.

Hier können Sie sich die Formulare als PDF Datei herunterladen.

Kindergartengebühren

Informationen über die Beiträge für Kindergärten und die Kinderkrippe finden für das Kindergartenjahr 2023/2024 Sie hier.

Kurtaxe

Von der Entrichtung einer Kurtaxe  befreit sind ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als einen Tag (Tagesbesucher) aufhalten.

Die Kurtaxe beträgt pro Person ab dem 1. Tag 1,00 Euro/pro Tag.

Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung oder Befreiung von der Kurtaxe sind der Satzung zu entnehmen.

Hier können Sie die Satzung als PDF Datei herunterladen:

Vergnügungssteuer

Wer an einem öffentlich zugänglichen Ort Spielgeräte mit oder ohne Gewinnmöglichkeit aufstellt, hat hierfür Vergnügungssteuer zu bezahlen.

Steuersätze:

Geräte mit Gewinnmöglichkeit:

  • In Spielhallen: 25 % der elektronisch gezählten Bruttokasse/Monat
  • An sonstigen Orten: 25 % der elektronisch gezählten Bruttokasse/Monat

Geräte ohne Gewinnmöglichkeit:

  • In Spielhallen: 200,00 Euro/Monat
  • An sonstigen Orten: 50,00 Euro/Monat

Die Aufstellung und die Abschaffung (Entfernung) eines Gerätes ist der Gemeinde schriftlich innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. 

Hier können Sie sich die Formulare sowie die Vergnügungssteuersatzung als PDF Datei herunterladen:

Wasser-/Abwasser

Allgemeine Informationen
In der Gemeinde Kißlegg werden jährlich ca. 455.000 m³ Wasser mittels 3 Brunnen gefördert. Davon werden jährlich rund 381.000 m³ Wasser an die Bewohner Kißleggs verkauft. Das Trinkwasser im Versorgungsgebiet liegt im Härtebereich 3.

Das häusliche Abwasser aus Kißlegg und der Ortschaft Immenried und den umliegenden angeschlossenen Weilern wird in der Kläranlage Kißlegg – Zaisenhofen geklärt. Das häusliche Abwasser der Ortschaft Waltershofen wird in der Kläranlage Dürren gereinigt.

Abwassergebühren 
Die Gemeinde Kißlegg erhebt für Grundstücke, deren Abwässer in das öffentliche Kanalnetz abgeleitet und im Klärwerk gereinigt werden, in der Gesamtgemeinde einheitlich eine Abwassergebühr. Zum 01.01.2010 wurde die gesplittete Abwassergebühr eingeführt.  Es gibt unterschiedliche Gebührensätze für Schmutz – und Niederschlagswassereinleitung bzw. – reinigung.
Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Abwasser 2,71 €. Ab 01.01.2024: 2,56 €
Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf:
- Kanalgebühr: 1,15 €/m³ ab 01.01.2024: 0,97 €
- Klärgebühr 1,56 €/m³ ab 01.01.2024: 1,59 €
Die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² versiegelter Fläche pro Jahr 0,92 €. Ab 01.01.2024: 0,91 €
Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf:
- Kanalgebühr: 0,50 €/m² ab 01.01.2024: 0,48 €
- Klärgebühr: 0,42 €/m² ab 01.01.2024: 0,43 €

Für Haushalte die keinen öffentlichen Trinkwasseranschluss (Brunnen, sog. Eigenwasserversorgungsanlagen) haben, erhebt die Gemeinde Kißlegg eine Zählergebühr:

Zählergebühr-Tabelle
Maximaldurchfluss (Qmax)Nenndurchfluss (Qn)Euro/Monat
3 bis 541,00
7 bis 10102,12
10 bis 20165,00
15 bis 30257,50
40 bis 806320,00
 

Wasserversorgungsgebühren
Die Gemeinde Kißlegg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen eine Grund- und Verbrauchsgebühr: 
Grundgebühr

Grundgebühr-Tabelle
Maximaldurchfluss (Qmax)Nenndurchfluss (Qn)Euro/Monat
3 bis 543,01
7 bis 10106,39
10 bis 201615,04
15 bis 302522,56
40 bis 806360,15
 

Verbrauchsgebühr
Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge berechnet und beträgt einheitlich in der Gesamtgemeinde 1,06 Euro/m³.

Die Verbrauchsgebühr von Großabnehmern beträgt für jeden innerhalb eines jährlichen Veranlagungszeitraumes bezogenen Kubikmeter Wasser
a) für die ersten 10.000 Kubikmeter im Jahr pro Kubikmeter 1,06 €
b) für den Wasserbezug von 10.001 bis 40.000 Kubikmeter pro Kubikmeter 0,96 €
c) für jeden weiteren Kubikmeter im Jahr pro Kubikmeter 0,86 €

Hier können Sie sich die Satzungen als PDF Datei Herunterladen:

Weitere Informationen über die Möglichkeit der Befreiung von den Abwassergebühren finden Sie hier:

Regenwasserzisterne - Befreiung
Hat ein Grundstück einen öffentlichen Wasseranschluss und soll parallel dazu eine Regenwassernutzungsanlage (Zisterne) gebaut und betrieben werden, ist hierfür ein schriftlicher Antrag beim Rathaus zu stellen (§ 5 Abs. 4 Abwassersatzung). Es handelt sich hierbei um eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, denn nach unserer Wasserversorgungssatzung ist grundsätzlich das gesamte Wasser von der Gemeinde zu beziehen.

Das Wasser, welches aus diesen Zisternen als Brauchwasser eingesetzt wird, ist für die Dauer von 4 Jahren von den Abwassergebühren befreit. Es ist daher wichtig, dass Sie uns den Zeitpunkt der Inbetriebnahme mitteilen. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass für die spätere Gebührenberechnung schon bei der Installation der Zisterne ein Zählerbügel angebracht werden muss. Nach vier Jahren wird dann an dieser Stelle ein Wasserzähler eingebaut.

Sollten Sie eine Regenwassernutzungsanlage in Betrieb haben und diese bisher nicht angemeldet haben, fordern wir Sie hiermit auf, dies umgehend zu tun, bzw. einen Befreiungsantrag zu stellen. Kein Antrag ist zu stellen, wenn das Regenwasser ausschließlich zur Gartenbewässerung eingesetzt wird.

Hier könnnen Sie sich Informationen zum Thema Brauchwasseranlagen und Befreiung herunterladen:

Zweitwohnungssteuer

Der Gemeinderat hat in den Sitzungen vom 13.04.2022 und 03.08.2022 die Einführung der Zweitwohnungssteuer beschlossen. Wer in Kißlegg einen Zweitwohnsitz hat, ist ab 2023 steuerpflichtig.

Steuergegenstand:
Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung (Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für Baden-Württemberg) in Kißlegg. Wohnen im Sinne der Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Im Frühjahr wurden alle, die einen Zweitwohnsitz in Kißlegg haben, angeschrieben und sollten im Laufe des Monats Mai einen Fragebogen ausfüllen.

Höhe der Steuer:
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 15 Prozent der Netto-Kaltmiete. Von der Brutto-Warmmiete werden pauschal 20 Prozent als Neben- und Heizkosten, von der Brutto-Kaltmiete werden pauschal 10 Prozent als Nebenkosten abgesetzt.

Steuerfestsetzung:
Die Zweitwohnungsinhaber werden Anfang 2023 zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung aufgefordert.

Befreiungstatbestände:
Befreiungen können beantragt werden bei…..

  • Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.
  • Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen.
  • Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Einwohners aus beruflichen Gründen gehalten werden, der seiner Arbeit nicht vom Familienwohnsitz aus nachgehen kann.
  • Wohnungen, die Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem der beiden Elternteile innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind.

Die Befreiung ist in der Steuererklärung zu beantragen.

Fälligkeit:
Die durch Bescheid festzusetzende Zweitwohnungssteuer ist innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid zugegangen ist, an die Gemeindekasse zu bezahlen.

Ende der Steuerpflicht:
Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung der Nebenwohnung nach Melderecht.
 

Fragen zum Meldegesetz beantwortet das Gäste- und Bürgerbüro:
Telefonnummer: Tel.: 07563 936-117
oder per E-Mail: info@kisslegg.de

Fragen zur Steuerpflicht beantwortet Frau Hartmannsberger

Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Steuererklärung - Zweitwohnungssteuer

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