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Hauptbereich

Architekten-/ Bauherren- Informationen

Sie haben sich entschlossen zu bauen. Wollen Sie einzelne Punkte vorab klären, können Sie sich gerne mit der Baurechtsbehörde beim Landratsamt Ravensburg in Verbindung setzen.

Vordrucke erhalten Sie unter. Zur Homepage.

Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde Kißlegg Ihren Bauantrag nicht genehmigt. Hierfür ist das Landratsamt als untere Baurechtsbehörde zuständig. Der Bauantrag wird nach Eingang bei der Gemeinde direkt an das Landratsamt nach Ravensburg weitergeleitet.

1. Baugenehmigungsverfahren

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung, sowie Abbruch eines Gebäudes ist genehmigungspflichtig, nach Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO).

Ausnahmen in diesem handeln wären:

Wenn es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben (§ 50 LBO) handelt. Es muss ein Bauantrag bei der Gemeinde eingereicht werden, dieser wird dann zur weiteren Prüfung an das Landratsamt geschickt. Erforderlich hierfür ist eine Genehmigung. Oder wenn es sich um ein Vorhaben nach Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) handelt.

Weitere Informationen zum Kenntnisgabeverfahren erhalten Sie im Punkt 3.

Erforderliche Unterlagen für den Bauantrag, nach Landesbauordnung (LBVO):

1. Lageplan (zeichnerischer oder schriftlicher Teil)
2. Bauzeichnung
3. Baubeschreibung
4. Darstellung der Grundstücksentwässerung
5. Bautechnischer Nachweis oder falls nicht erforderlich Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
6. Bestellung eines Bauleiters
7. Technische Angaben zu Feuerungsanlagen

Bitte beachten Sie, dass diese Unterlagen grundsätzlich von Fachleuten
(Architekt, Vermessungsingenieure, Baustatiker) entsprechend § 43 LBO anzufertigen sind.

2. Kenntnisgabeverfahren

Der Bauherr kann bei bestimmten Bauvorhaben das Kenntnisgabeverfahren wählen, dies spart Zeit und Geld. In diesem Verfahren trägt der Planer jedoch die Alleinige Verantwortung für das Bauverfahren.

Hauptvoraussetzung dafür:

Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich wurde oder wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne §§ 12, 30 Abs.2 BauGB liegt.

Angewendet kann dieses Verfahren bei:

Wohngebäuden
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3
bei einem Abbruch von baulichen Anlagen

ausgenommen davon sind:

Gaststätten
sonstige bauliche Anlagen die keine Gebäude sind sowie, Nebengebäude,    Nebenanlagen

Erforderliche Unterlagen für das Kenntnisgabeverfahren:

1. Lageplan (zeichnerischer und schriftlicher Teil)
2. Bauzeichnung
3. Darstellung der Grundstücksentwässerung
4. Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
5. Bestätigung des Planverfassers und des Lageplanfertigers
6. Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft übernommen und einen geeigneten Bauleiter bestellt hat mit Erklärung des Bauleiters

3. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei den gleichen baulichen Anlagen wie beim Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden.
Jedoch ist dieses Verfahren aber auch außerhalb des Geltungsbereichs qualifizierter Bebauungspläne möglich.

Im Unterschied zum umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde wesentlich geringer. Zur Prüfung der Baurechtsbehörde gehört die Übereinstimmung der Vorhaben mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen, die Einhaltung der Abstandsvorschriften und die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen (Fachrecht).

Auch wenn soweit im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren keine Prüfung durch die Baurechtsbehörde vorgesehen ist, muss das Vorhaben allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, hierfür muss der Bauherr Sorge tragen.

Erforderliche Unterlagen für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren:

1. Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
2. Lageplan
3. Bauzeichnung
4. Baubeschreibung
5. Darstellung der Grundstücksentwässerung
6. Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
7. Technische Angaben über Feuerungsanlagen

5. Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen

Werden im Baugenehmigungsverfahren die materiellen Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder der Landesbauordnung (LBO) nicht eingehalten, ist es möglich, durch Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung zu einer Baugenehmigung zu gelangen.

Für weitere Informationen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin Frau Bastian.

6. Baustatistik

Mit Ausnahme von Bagatellbauten werden die Bauvorhaben in der Baustatistik erfasst.

Die dazu erforderlichen Erhebungsbögen sind zusammen mit den Bauvorlagen einzureichen. Sie werden nach Erteilung der Baugenehmigung an das Statistische Landesamt weitergeleitet.

Sie haben die Auswahl unter folgenden Möglichkeiten:

1. Sie können einen Erhebungsbogen für Baugenehmigungen online ausfüllen und anschließend ausdrucken.

2. Sie können sich einen Blanko-Erhebungsbogen für Baugenehmigungen oder Abgang ausdrucken

3. Sie können die Erläuterungen für die Baugenehmigungs- oder die Abgangserhebung ausdrucken

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