Lärmaktionsplan: Gemeidne Kißlegg

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

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1200 Jahre
Jubiläum
Lärmaktionsplan

Hauptbereich

Lärmaktionsplan der Gemeinde Kißlegg

1. Anlass der Lärmaktionsplanung
Lärm zählt zu den größten Umweltproblemen unserer Gesellschaft. Er ist die Folge der steigenden Mobilität der Bevölkerung und des Warentransportes auf der Schiene und auf der Straße.
Die bedeutendste Belastungsquelle ist der Straßenverkehrslärm. Nach aktuellen Umfragen fühlen sich hierdurch 59 % der Bevölkerung belästigt, darunter 12 % äußerst und 4 % stark belästigt.
Neben den hohen Gesundheitsrisiken für die betroffenen Menschen entsteht hierdurch auch ein immenser volkswirtschaftlicher Schaden.
Auf diese Entwicklungen hat die Europäische Union reagiert. Mit der Umgebungslärmrichtlinie, die am 25. Juni 2002 in Kraft getreten ist, hat sie ein rechtliches Instrument zur Bekämpfung des Umgebungslärms geschaffen. Ziel der Richtlinie ist es, „schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern“.

2. Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung
Die Umgebungslärmrichtlinie wurde im Bundesimmissionsschutz-Gesetz und weiteren untergesetzlichen Rechtsvorschriften in nationales Recht umgesetzt.
In Baden-Württemberg hat die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) im Jahr 2008 für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen ab 16.400 KfZ/24 h die strategischen Lärmkarten erstellt (1. Stufe); die Straßen ab 8.200 KfZ/24 h mussten bis Mitte 30.06.2012 kartiert werden (2. Stufe). Die amtlichen Kartierungsergebnisse lagen jedoch erst im Januar 2013 vor.
In Baden-Württemberg sind die Gemeinden für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen zuständig. In der aktuell anstehenden 2. Stufe müssen sie für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen Lärmaktionspläne aufstellen. Nach dem Rundschreiben des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 11.10.2013 sind Lärmaktionspläne für alle kartierten Gebiete aufzustellen, in denen Betroffene von Lärmbelastungen über 55 dB(A) LDEN und 50 dB(A) Lnight ausgewiesen sind.

3. Interkommunale Zusammenarbeit im Landkreis Ravensburg
Im Landkreis Ravensburg sind zahlreiche Städte und Gemeinden gesetzlich verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen.
Durch eine interkommunale Zusammenarbeit können Synergieeffekte genutzt, Ressourcen gebündelt und Kosten verringert werden. Insbesondere können die Vor- und Nachteile von verkehrslenkenden und verkehrsbeschränkenden Lärmminderungsmaßnahmen aus den einzelnen kommunalen Lärmaktionsplänen gemeinsam analysiert und abgewogen werden, um ein regionales Optimum an Lärmminderung zu erreichen.
Die Gemeinde Kißlegg nimmt an dieser interkommunalen Zusammenarbeit teil.
 
4. Situation in Kißlegg
Das Gemeindegebiet Kißlegg ist vor allem durch den Straßenlärm der A96 und der L265 betroffen. Der Gemeinderat hat am 12.04.2017 den Lärmaktionsplan mit Stand vom 29.03.2017 beschlossen.

Alle Interessierten können den beschlossenen Lärmaktionsplan während der üblichen Sprechzeiten im Rathaus einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
 

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