Lebenslagen: Gemeidne Kißlegg

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Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule

Soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, kann die Schule unter anderem zur Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages und zur Einhaltung der Schulordnung durch die Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen treffen. Die Schule hat aber auch die Möglichkeit, von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen abzusehen, sofern die Schülerin oder der Schüler durch soziale Dienste Wiedergutmachung leistet. Solche sozialen Dienste können nicht von der Schule angeordnet, sondern nur im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler vereinbart werden.

Die Zuständigkeiten innerhalb der Schule sind nach der Bedeutung der Maßnahme für die Schülerin oder den Schüler aufgeteilt:

Die Klassenlehrerin, der Klassenlehrer oder eine andere unterrichtende Lehrkraft kann das "Nachsitzen" bis zu zwei Unterrichtsstunden anordnen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei schwerwiegenderem Fehlverhalten eine weitaus größere Auswahl an Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen:

  • Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden
  • Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule
  • Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht
  • Ausschluss vom Unterricht für bis zu fünf Unterrichtstage
    (bei beruflichen Schulen in Teilzeitform: Ausschluss für einen Unterrichtstag)

nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder die Schülerin oder den Schüler selbständig unterrichten:

  • Ausschluss vom Unterricht für bis zu vier Unterrichtswochen
  • Androhung des Ausschlusses aus der Schule bis hin zum
  • Ausschluss aus der Schule

Das Regierungspräsidium kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks ausdehnen. Das Kultusministerium kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Landes ausdehnen, außer bei Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt.

Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Schulkonferenz angehört, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten.

Nach dem Ausschluss kann die neu aufnehmende Schule die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers von einer "Vereinbarung über Verhaltensänderungen" abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Gegen eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme können Sie Widerspruch bei der Schule erheben. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über die verhängte Maßnahme.

Rechtsgrundlage

Schulgesetz für Baden-Württemberg

  • § 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Freigabevermerk

28.02.2024; Kultusministerium Baden-Württemberg

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