Leistungen: Gemeidne Kißlegg

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
RegioTV
Es handelt sich hier um einen Streamingdienst für eine Podiumsdiskussion
Verarbeitungsunternehmen
Regio TV Stuttgart GmbH & Co. KG
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Nutzer ermöglicht uns eine Analyse des Surfverhaltens unserer Nutzer. Wir sind in durch die Auswertung der gewonnen Daten in der Lage, Informationen über die Nutzung der einzelnen Komponenten unserer Webseite zusammenzustellen. Dies hilft uns dabei unsere Webseite und deren Nutzerfreundlichkeit stetig zu verbessern. In diesen Zwecken liegt auch unser berechtigtes Interesse in der Verarbeitung der Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Durch die Anonymisierung der IP-Adresse wird dem Interesse der Nutzer an deren Schutz personenbezogener Daten hinreichend Rechnung getragen.

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien

-

Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

Zwei Bytes der IP-Adresse des aufrufenden Systems des Nutzers
Die aufgerufene Website
Die Website, von der der Nutzer auf die aufgerufene Webseite gelangt ist (Referrer)
Die Unterseiten, die von der aufgerufenen Webseite aus aufgerufen werden
Die Verweildauer auf der Webseite
Die Häufigkeit des Aufrufs der Webseite

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

365 Tage
Datenempfänger

Regio TV Stuttgart GmbH & Co. KG
Naststraße 25
70376 Stuttgart

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutzbeauftragter@regio-tv.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Jetzt Facebook-Fan werden
1200 Jahre
Jubiläum
Leistungen

Hauptbereich

Ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht - berufen werden

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen und Bürger, die am Gerichtsverfahren teilnehmen.
Werden Sie als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter ausgewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich.

Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.

Für Sie gelten dieselben Grundsätze wie für Berufsrichterinnen und Berufsrichter:

  • Sie sind an Recht und Gesetz gebunden.
  • Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung.
  • Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.

Jede Kammer des Sozialgerichts ist mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern besetzt.
In Baden-Württemberg gibt es Sozialgerichte in Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm.

Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart werden durch Senate getroffen, die folgendermaßen besetzt sind:

  • eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter (Vorsitz)
  • zwei weitere Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sowie
  • zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter

Das gilt auch für die Senate beim Bundessozialgericht in Kassel.

Bei jedem Sozialgericht, Landessozialgericht und beim Bundessozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gebildet.
Dieser Ausschuss wird angehört vor:

  • der Bildung von Kammern und Senaten,
  • der Geschäftsverteilung,
  • der Verteilung der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter auf die Kammern beziehungsweise Senate,
  • der Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter zu den Sitzungen.

Verfahrensablauf

Sie werden aufgrund von Vorschlagslisten als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter berufen. Diese Listen werden von den dazu berechtigten Einrichtungen (zum Beispiel Verbänden oder Kammern) erstellt.
Die Einrichtungen entscheiden selbständig darüber, wen sie auf die Vorschlagsliste setzen.

Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit können Sie erneut berufen werden. Dies ist zulässig und in der Praxis die Regel.

Sie können die Übernahme des Amtes ausnahmsweise ablehnen. Dazu ist berechtigt, wer

  • 67 Jahre oder älter ist,
  • in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren bei einem Sozialgericht als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter tätig gewesen ist,
  • durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, dass die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
  • aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  • glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihm oder ihr die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

Die Neutralität und Unparteilichkeit des Gerichts soll gewahrt bleiben und Interessenkollisionen vermieden werden. Daher können beispielsweise folgende Personen nicht ehrenamtliche Richterinnen oder Richter in Kammern oder Senaten sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheiden:

  • die Bediensteten der Sozialversicherungsträger,
  • der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen,
  • der Bundesagentur für Arbeit und
  • der Kreise und kreisfreien Städte.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

Als ehrenamtliche Richterinnen oder ehrenamtlicher Richter erhalten Sie für Ihre Tätigkeit eine Entschädigung.

Diese umfasst

  • Fahrtkostenersatz,
  • Entschädigung für Aufwand,
  • Ersatz für sonstige Aufwendungen,
  • Entschädigung für Zeitversäumnis,
  • Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung und
  • Entschädigung für Verdienstausfall.

Rechtsgrundlage

Grundgesetz (GG)

  • Artikel 97 Absatz 1 Unabhängigkeit der Richter

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) -

  • § 35 Gesetzliche Rentenversicherung (Regelaltersrente)

Sozialgerichtsgesetz (SGG)

  • § 9 Zusammensetzung; Dienstaufsicht
  • §§ 12 bis 23 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
  • § 30 Zusammensetzung; Dienstaufsicht
  • § 33 Senatsbesetzung
  • § 35 Voraussetzungen für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter
  • § 38 Sitz, Zusammensetzung, Dienstaufsicht
  • § 40 Bildung und Besetzung der Fachsenate
  • §§ 45 bis 47 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Deutsches Richtergesetz (DRiG)

  • § 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
  • § 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter

Landesrichtergesetz (LRiG)

  • § 13 Eid der ehrenamtlichen Richter)
  • § 14 Unfallfürsorge für ehrenamtliche Richter

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Zuständigkeit

  • für die Berufung zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter bei einem baden-württembergischen Sozialgericht: die Präsidentin, der Präsident, die Direktorin oder der Direktor des jeweiligen Gerichts,
  • für die Berufung zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht Baden-Württemberg: die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts,
  • für die Berufung zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht: das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Vertiefende Informationen

Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit - ausführliche Informationen zu Berufung und Rechtsstellung als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter

Freigabevermerk

05.05.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Infobereiche