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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Kurort oder Erholungsort in Baden-Württemberg - Anerkennung beantragen

Die Anerkennung (Prädikatisierung) einer Gemeinde als Kur- oder Erholungsort verschafft dieser einen nachgewiesenen Standortvorteil.

Die Anerkennung kann eine Gemeinde für sich insgesamt oder für einzelne Ortsteile beantragen. Sie ist an strenge Anforderungen gebunden.

Gemeinden können die folgenden Artbezeichnungen erhalten:

  • Erholungsort
  • Luftkurort
  • Heilbad
  • Heilklimatischer Kurort
  • Kneippheilbad
  • Kneippkurort
  • Ort mit Heilquellen- oder Moor (Peloid)-Kurbetrieb
  • Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb

Verfahrensablauf

Die Anträge müssen Sie für alle Artbezeichnungen beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium stellen. Um die Einzelheiten der Antragstellung zu klären, sollten Sie zuvor Kontakt mit diesem aufnehmen.

Fristen

Keine

Unterlagen

Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen

Kosten

Keine

Bearbeitungsdauer

Nach Vorliegen aller Unterlagen:

  • bei Erholungsorten und Luftkurorten: etwa vier bis sechs Monate
  • bei allen anderen Prädikaten: etwa ein Jahr

Dauer für die Erstellung der Gutachten:

  • beim Erholungsort: üblicherweise ein Jahr
  • bei den übrigen Prädikaten: bis zu drei Jahren

Sonstiges

Die Anerkennung ist sowohl für die Gemeinde als auch für Unterkunfts- und Dienstleistungsanbieter mit Rechten und Pflichten verbunden. Gemeinden, die nicht Staatsbad sind, können eine eigene Gebührensatzung zur Erhebung einer Kurtaxe erlassen. Sie können die Anbieter von Unterkünften und Dienstleistungen dazu verpflichten, die Kurtaxe von den Gästen einzuziehen.

Zuständigkeit

  • für die Anerkennung als Erholungsort oder Luftkurort: das örtlich zuständige Regierungspräsidium
  • für die Anerkennung aller anderen Artbezeichnungen: das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg nach Vorbeurteilung durch das zuständige Regierungspräsidium

Freigabevermerk

19.06.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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