Leistungen: Gemeidne Kißlegg

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Naststraße 25
70376 Stuttgart

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Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung; individueller Sanierungsfahrplan)

Wenn Sie sich für eine Energieberatung für Wohngebäude entscheiden, haben Sie Anspruch auf eine Förderung in Höhe von 80 Prozent. Die Mittel beantragen zugelassene Energieberaterinnen und –berater für Sie.

Das Programm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für Wohngebäude nutzbar. Es richtet sich an

  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern,
  • Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • Nießbrauchberechtigte sowie
  • Pächterinnen und Pächter und
  • Mieterinnen und Mieter.

Gefördert werden die Beratungskosten in Höhe von 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars:

  • maximal EUR 1.300 bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und
  • maximal EUR 1.700 bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten

Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten einen Bonus in Höhe von EUR 500,00, wenn die Beratungsergebnisse in einem besonderen Termin (zum Beispiel bei einer Beiratssitzung oder einer Wohnungseigentümerversammlung) präsentiert werden.

Die Abwicklung des Förderprogramms erfolgt über eine Energieberaterin oder einen Energieberater. Diese oder dieser beantragt die Mittel selbst. Die Energieberaterin oder der Energieberater bekommt die Energieberatungsförderung vom BAFA ausgezahlt und stellt Ihnen eine um den Förderbetrag gekürzte Rechnung aus.

Die Beratungsergebnisse müssen von der Energieberaterin oder vom Energieberater in einem Energieberatungsbericht, vorzugsweise einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP), dargestellt werden. Diesen händigen sie oder er Ihnen aus und erläutern ihn.
Die Förderung erfolgt nach den Regelungen der De-minimis-Verordnung, wenn Eigentümer des Wohngebäudes ein Unternehmen im Sinne der Empfehlung, betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, sind.

Verfahrensablauf

Sie beauftragen eine zugelassene Energieberaterin/einen zugelassenen Energieberater mit der Durchführung einer Energieberatung für Wohngebäude.

  • Die Energieberaterin oder der Energieberater stellt dann über das Onlineportal des BAFA einen Zuschussantrag für Ihr Wohngebäude und erhält einen Förderbescheid.
    • Um den Antrag online zu stellen, muss sich die Energieberaterin oder der Energieberater mit ihrem/seinem Nutzerkonto anmelden.
    • Falls die Energieberaterin oder der Energieberater noch kein Nutzerkonto har, muss sie/er sich beim BAFA registrieren („Berater-Anerkennung“)
  • Die Energieberaterin oder der Energieberater hat nun maximal neun Monate Zeit, die Beratung durchzuführen und Ihnen den Energieberatungsbericht auszuhändigen sowie zu erläutern.
  • Für die Beratungsleistung stellt Ihnen die Energieberaterin oder der Energieberater eine um den Zuschuss reduzierte Rechnung aus.
  • Nach dem Erläuterungsgespräch, das mit Ihrem Einverständnis auch telefonisch geführt werden kann, müssen Sie und die Energieberaterin oder der Energieberater noch die Verwendungsnachweiserklärung unterzeichnen. Diese legt die Energieberaterin oder der Energieberater zusammen mit der Rechnung und dem Energieberatungsbericht dem BAFA zur Prüfung vor.
  • Zuletzt wird der Zuschuss an die Energieberaterin oder den Energieberater ausgezahlt.

Fristen

  • Die Energieberatung muss nach maximal neun Monaten (Bewilligungszeitraum) abgeschlossen sein. Bei einer zusätzlichen Erläuterung des Energieberatungsberichts gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften oder Beiräten beträgt der Bewilligungszeitraum maximal zwei Jahre.
  • Die vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen müssen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes im BAFA vorliegen.

Unterlagen

  • Daten zur beratenen Person
  • Daten zum Beratungsobjekt
  • Nach Durchführung der Energieberatung ist der Verwendungsnachweis einzureichen. Dieser besteht insbesondere aus
    • der Rechnung der Energieberaterin oder des Energieberaters,
    • dem Nachweis der Zahlung des Eigenanteils durch die beratene Person,
    • dem Energieberatungsbericht sowie
    • der unterschriebenen Verwendungsnachweiserklärung

Kosten

Es fallen keine Kosten bei der Antragsstellung für Sie an.

Bearbeitungsdauer

  • Die Antragsbearbeitung beträgt maximal eine Woche
  • Die Bearbeitung von Verwendungsnachweisunterlagen beträgt in der Regel vier Wochen

Sonstiges

Keine

Zuständigkeit

das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vertiefende Informationen

Informationen zur Suche nach zugelassenen Energieberaterinnen und Energieberatern

Mehr Informationen zum Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“

Freigabevermerk

13.03.2024 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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