Einbürgerung als Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch beantragen
Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit ohne einen konkreten Anspruch kommt in Betracht, wenn an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht.
Diese "Ermessenseinbürgerung" können Sie beantragen, wenn Sie nicht die Voraussetzungen für eine Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch oder für eine Miteinbürgerung erfüllen.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die zuständige Stelle dessen Abschluss ab.
Sie führt die erforderlichen Ermittlungen durch und beteiligt
- das Landesamt für Verfassungsschutz
- die Polizei
- das Sozialamt
- die Bundesagentur für Arbeit und
- weitere Stellen.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf die notwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung.
Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.
Fristen
Keine
Unterlagen
- gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
- Nachweise zum Personenstand
- Lichtbild
- Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Pflegeversicherung sowie über eine ausreichende Altersvorsorge
Die für Sie zuständige Einbürgerungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde über ein Einbürgerungsverfahren beraten.
Kosten
- pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
- bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00
Hinweis: Nehmen Sie den Antrag zurück oder lehnt ihn die zuständige Stelle ab, verringert sich die Gebühr.
Zusätzliche Kosten können
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen bzw. Sprachkenntnissen
- durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
entstehen.
Sonstiges
Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
Erleichterungen können für folgende Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen:
- für Staatenlose, die ihre Staatenlosigkeit nicht selbst herbeigeführt haben
- für heimatlose Ausländer nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
- für Inhaberinnen und Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge
- bei Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber betroffenen Personen, wenn diese keinen Anspruch auf Einbürgerung haben
- für ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger oder ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
- für deutschsprachige Bewerberinnen und Bewerber aus Österreich, Liechtenstein und aus anderen deutschsprachigen Gebieten (z.B. Schweiz).
Hinweis: Von diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können.
Darüber berät Sie die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde.
Rechtsgrundlage
Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG:
- § 8 Einbürgerung eines Ausländers
Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs - Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV
Zuständigkeit
die Einbürgerungsbehörde
Einbürgerungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Vertiefende Informationen
- Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- VHS-Sprachenschule
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
- 11.04.2023 Innenministerium Baden-Württemberg