Leistungen: Gemeidne Kißlegg

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Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

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Fischereischein beantragen

Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.

Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.

Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.

Verfahrensablauf

Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen.

Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Personalausweis
  • Passbild
  • Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung

Kosten

Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest.

Zusätzlich Fischereiabgabe:

EUR 8,00 pro Jahr bis zum 31.12.2023

EUR 12,00 pro Jahr ab dem 01.01.2024

Diese Abgabe entfällt für den Jugendfischereischein.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Wohnort oder den Ort an, in dem Sie die Fischerei ausüben wollen.

Hinweis: In einigen Fällen kann es sein, dass das Verwaltungsverfahren nicht von der Wohnortgemeinde, sondern von einer anderen Gemeinde im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft abgewickelt wird, die noch nicht im Behördenwegweiser eingepflegt ist.
Wir bemühen uns, auch die Verwaltungsgemeinschaften und deren Zuständigkeiten nach und nach in den Behördenwegweiser aufzunehmen.

Sonstiges

Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.

Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.

Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.

Rechtsgrundlage

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

  • § 31 (FischG) (Fischereischein)
  • § 32 (FischG) Jugendfischereischein
  • § 33 (FischG) Versagungsgründe
  • § 35 (FischG) Zuständigkeit
  • § 36 (FischG) Fischereiabgabe

Landesfischereiverordnung (LFischVO)

  • § 14 (LFischVO) Sachkundenachweis
  • § 15 (LFischVO) Fischereiprüfung
  • § 16 (LFischVO) Vorbereitungslehrgang
  • § 17 (LFischVO) Durchführung der Fischerprüfung

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise die Verwaltungsgemeinschaft des Hauptwohnortes

Haben Sie als Antragstellerin oder Antragsteller keinen Hauptwohnsitz im Land, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk die Fischerei ausgeübt werden soll.

Freigabevermerk

18.12.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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