Leistungen: Gemeidne Kißlegg

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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1200 Jahre
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Bildungseinrichtung nach dem Bildungszeitgesetz - Anerkennung für Träger von Maßnahmen für ehrenamtliche Tätigkeiten beantragen

Bildungszeit ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Qualifizierung für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten, zur beruflichen Weiterbildung oder zur politischen Weiterbildung.

Bildungsmaßnahmen, für die Beschäftigte Anspruch auf Bildungszeit haben, dürfen nur in anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Diese Einrichtungen tragen die Verantwortung dafür, dass die Bildungsmaßnahmen den Anforderungen des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg entsprechen.
Eine Maßnahmenanerkennung wie in anderen Bundesländern findet nicht statt.

Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichem Bereich befähigen zur Anleitung, Lehre oder Organisation in folgenden Bereichen:

  • Sport
  • Amateurmusik, Amateurtheater oder Laienkunst
  • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen bis 27 Jahre
  • die Betreuung und Unterstützung hilfebedürftiger oder benachteiligter Menschen
  • die Mitgestaltung des Sozialraums
  • Tier-, Natur- und Umweltschutz
  • Soziales
  • Heimatpflege und allgemeine Weiterbildung
  • Öffentliche und kirchliche Ehrenämter
  • Vereinsmanagement

Die Beschränkung auf Aufgaben der Anleitung, Lehre und Organisation gilt nicht für die Qualifizierung für die Betreuung und Unterstützung hilfebedürftiger oder benachteiligter Menschen und die Qualifizierung für öffentliche Ehrenämter.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anerkennung beim Regierungspräsidium Karlsruhe beantragen. Nutzen Sie das Antragsformular.

Eine Anerkennung der zuständigen Stelle ist befristet auf drei Jahre. Die Anerkennung kann um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.

Eine Anerkennung kann auch widerrufen werden. Das ist möglich, wenn

  • nachträglich die Voraussetzungen für Ihre Anerkennung als Bildungseinrichtung wegfallen oder
  • Sie Veranstaltungen als Bildungsmaßnahmen im Sinne des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg durchführen,
      • bei denen der Unterricht pro Tag nicht durchschnittlich mindestens sechs Zeitstunden dauert (Pausen nicht eingerechnet),
      • bei denen die Teilnehmer bezogen auf die Gesamtzeit der Veranstaltung mehr abwesend als anwesend sind (gilt bei mehrtägigen Veranstaltungen, E-learning und blended-learning),
      • die nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Einklang stehen,
      • bei denen Sie die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig machen,
      • die unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele dienen,
      • die der Erholung, der privaten Haushaltsführung oder der Körperpflege dienen,
      • die der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung dienen,
      • die dem Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten ohne beruflichen Bezug dienen,
      • die dem Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis oder ähnlicher Berechtigungen dienen oder
      • die als Studienreise mit überwiegend touristischem Charakter durchgeführt werden.

Fristen

Stellen Sie den Antrag bis zum 31. August, um in die Liste der anerkannten Bildungseinrichtungen aufgenommen zu werden.

Unterlagen

Nachweise, die die Voraussetzungen belegen.

Kosten

EUR 280,00

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Karlsruhe

Freigabevermerk

02.08.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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