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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Gashochdruckleitungen - Anerkennung als Sachverständige beantragen

Wenn Sie als Sachverständiger oder Sachverständige

  • im Bereich Gashochdruckleitungen tätig sein wollen und
  • einer akkreditierten Inspektionsstelle angehören oder
  • die Zertifizierung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle besitzen,

benötigen Sie zusätzlich noch die Anerkennung der zuständigen Stelle.

Sachverständige prüfen Gashochdruckleitungen und deren zugehörige Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, vor Errichtung darauf, dass die geplante Leitung/ Einrichtung den Beschaffenheitsanforderungen der Gashochdruckleitungsverordnung entspricht.

Im weiteren prüfen Sachverständige die Leitung/ Einrichtung vor deren Inbetriebnahme unter anderem auf:

  • Dichtheit,
  • Festigkeit und
  • Vorhandensein der notwendigen Sicherheitseinrichtungen.

Eine weitere Prüfung erfolgt dann in der Regel innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme.

Wurden Sie bereits in einem anderen Bundesland als Sachverständiger oder Sachverständige für Gashochdruckleitungen öffentlich anerkannt? Dann gilt diese Anerkennung auch in Baden-Württemberg.

Hinweis: Bestimmte gutachterliche Äußerungen und Prüfungen sind akkreditierten Inspektionsstellen vorbehalten. Auskunft darüber erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie müssen ihn handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Unterlagen

  • Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums einer technischen beziehungsweise naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Bei Wohnsitz in Deutschland:
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
  • Nachweis über die konkrete fachliche Qualifikation für die vorzunehmenden technischen Prüfungen, besonders die Kenntnisse
    • des Stands der Technik
    • des technischen Regelwerks und
    • der einschlägigen Rechtsvorschriften
  • Nachweis darüber, dass Sie die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig vom Auftraggeber und von Dritten ausüben, z.B.
    • Erklärung des Arbeitgebers, dass Sie im aktiven Berufsleben stehen und in der Ausübung Ihrer Prüftätigkeit frei von Weisungen der Vorgesetzten oder des Arbeitgebers sind
  • Nachweis über den Zugriff auf alle Prüfmittel, die für die Durchführung der Überprüfungen notwendig sind
    Nutzen Sie die Prüfmittel Dritter, müssen Sie diese und den Prüfaufbau auf Eignung und Konformität mit gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln überprüfen können.
  • gültiger, personenbezogener oder auf die Überwachungsorganisation bezogener Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Personen-, Sach- und Vermögensschäden)
  • Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen und themenbezogenem Erfahrungsaustausch

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern. Dazu gehört vor allem die Vorlage der beglaubigten Unterlagen in deutscher Sprache oder die beglaubigte deutsche Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschers.

Kosten

250 bis 3.000 Euro

Bearbeitungsdauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von maximal 8 Wochen rechnen.

Zuständigkeit

das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Abteilung 9) im Regierungspräsidium Freiburg

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.06.2014 freigegeben.

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