Denkmalschutz - Steuerliche Förderung beantragen
Für die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen sowie Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten können Sie direkte Zuschüsse erhalten.
Darüber hinaus können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung bestimmte Aufwendungen geltend machen.
Dafür benötigen Sie eine spezielle Bescheinigung.
Diese Bescheinigung stellt Ihnen in der Regel die Gemeinde- oder Stadtverwaltung für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und für bestimmte Maßnahmen aus.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Förderung in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Bei eigengenutzten Objekten beantragen Sie diese in der Anlage FW, bei vermieteten Objekten in der Anlage V in Zeile 35 und bei weder eigengenutzten noch vermieteten Objekten in der Anlage Sonstiges in Zeile 5.
Das Finanzamt entscheidet über die Förderung und teilt Ihnen das Ergebnis in Ihrem Einkommensteuerbescheid mit.
Hinweis: Die Förderung können Sie erstmals für den Veranlagungszeitraum beantragen, in dem die Baumaßnahme insgesamt fertiggestellt ist.
Bei einer Baumaßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist der Zeitpunkt der Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.
Fristen
Für die Einkommensteuererklärung gelten unterschiedliche Fristen.
- Bei Pflichtveranlagung: jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres
Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt ab 2018 eine allgemein verlängerte Abgabefrist bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres. Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird die Abgabefrist für das Jahr 2019 bei beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. August 2021 verlängert. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2020 wird bei unberatenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Oktober 2021 und bei beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Mai 2022 verlängert. - Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2017: bis zum 31. Dezember 2021
Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2018: bis zum 31. Dezember 2022
Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2019: bis zum 31. Dezember 2023
Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2020: bis zum 31. Dezember 2024
Unterlagen
Fügen Sie das Original der Bescheinigung über die begünstigten Maßnahmen Ihrer Steuererklärung bei.
Kosten
Keine
Hinweis: Die Steuerbescheinigung der Gemeinde- oder Stadtverwaltung müssen Sie bezahlen.
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall.
Sonstiges
Unter Umständen müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch abgeben.
Rechtsgrundlage
- § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) (Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- § 7i Einkommensteuergesetz (EStG) (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen)
- § 10f Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- § 10g Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden)
- § 11 a Einkommensteuergesetz (EStG) (Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- § 11b Einkommensteuergesetz (EStG) (Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen)
Zuständigkeit
das für Ihre Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt.
Vertiefende Informationen
- Denkmalschutz - Zuschuss beantragen
- Steuerbescheinigung
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 12.03.2022 freigegeben.