Leistungen: Gemeidne Kißlegg

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Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Gesetzliche Krankenversicherung - Zuzahlungsbefreiung beantragen

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und bestimmte ärztlich verordnete Leistungen in Anspruch nehmen, müssen Sie meistens Zuzahlungen leisten bis zu einer jährlichen Belastungsgrenze.
Haben Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

Tipp: Eine genaue Auflistung der zuzahlungspflichtigen Leistungen finden Sie auf den Internetseiten vieler Krankenkassen. Für viele Arzneimittel müssen Sie keine Zuzahlungen leisten.

Höhe:

  • Pro Familie 2% der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Zu diesem Familieneinkommen gehören alle finanziellen Einnahmen der versicherten Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden mitversicherten Familienangehörigen. Auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte fließen in die Berechnung ein.

  • Schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung: 1 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Grenze gilt auch für Ihre familienversicherten Angehörigen. Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und zusätzliche Kriterien erfüllt sind.

Die auf ein Prozent reduzierte Belastungsgrenze erhalten Sie als chronisch kranke Person nur, wenn Sie der Krankenkasse eine vom Arzt ausgestellte Chronikerbescheinigung vorlegen.

  • Kinder unter 18 Jahren: keine Zuzahlungen. Ausnahme: Fahrkosten.

Tipp: Viele Krankenkassen bieten auf ihren Internetseiten einen Zuzahlungsrechner, mit dem Sie Ihre Belastungsgrenze ermitteln können.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse schriftlich beantragen. Belegen Sie mit Quittungen, dass Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben.

Hinweis: Für jede Zuzahlung bekommen Sie eine personifizierte Quittung , die Sie aufbewahren sollten. Das gilt auch für die Quittungen Ihrer mitversicherten Familienangehörigen.

Ihre Krankenkasse prüft, ob Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden können. Ist Ihre Belastungsgrenze erreicht, erhalten Sie von der Krankenkasse einen Befreiungsbescheid aus.

Hinweis: Haben Sie im laufenden Kalenderjahr bereits zu viele Zuzahlungen geleistet, bekommen Sie den Mehrbetrag von der Krankenkasse erstattet. Die Erstattung können Sie auch noch im Folgejahr beantragen.

Fristen

Wenden Sie sich an ihre Krankenkasse.

Unterlagen

  • für die Freistellung von den Zuzahlungen für den Rest des Jahres: Quittungen über geleistete Zuzahlungen
  • Einkommensnachweise
  • bei chronischer Krankheit: ärztliche Bescheinigung oder "Chronikerbescheinigung"

Kosten

Der Verwaltungsakt ist kostenfrei.

Sonstiges

Eine Besonderheit gibt es beim Zahnersatz: Bei einem niedrigen Einkommen kann Ihre Krankenkasse nach Vorlage des Heil- und Kostenplans einen zusätzlichen Betrag gewähren. Der Kostenanteil der Krankenkasse ist auf den doppelten Festzuschuss begrenzt.

Beachten Sie, dass Sie den Antrag auf Kostenübernahme stellen, bevor mit der zahnärztlichen Behandlung begonnen wird. Den Heil- und Kostenplan erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt ebenfalls vor Beginn der Behandlung.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

  • § 61 (Zuzahlungen)
  • § 62 (Belastungsgrenze)

Zuständigkeit

Ihre Krankenkasse

Freigabevermerk

29.03.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg

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