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WICHTIGE INFORMATIONEN & MAßNAHMEN DER GEMEINDE KIßLEGG UND DES LANDES BADEN-WÜRTTEMBERG ZUM CORONAVIRUS (03.04.2022)
Neue Corona-Verordnung ab 2. Mai 2022
Die Corona-Verordnung vom 03. April 2022 wurde zum 02. Mai 2022 angepasst.
Änderungen:
- Die Corona-Verordnung vom 03. April wurde bis zum 30. Mai 2022 verlängert.
- Die Maskenpflicht in Zahnarztpraxen wurde aufgehoben.
Weiterhin gültige Ausführungen:
Ab Sonntag, 3. April 2022, gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten.
Nach den jüngst vom Bund beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat die baden-württembergische Landesregierung die Corona-Verordnung des Landes grundlegend geändert. Die neue Verordnung wurde am Freitag, 1. April 2022, nach einem entsprechenden Kabinettsbeschluss vom Staatsministerium notverkündet. Damit fallen im Land von Sonntag, 3. April 2022, an weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es nun keine rechtliche Grundlage mehr gibt.
Die meisten Schutzmaßnahmen entfallen
Eine Aufrechterhaltung der derzeitigen Schutzmaßnahmen wäre nur durch einen Landtagsbeschluss und bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine so genannte Hotspot-Regelung (§ 28a Absatz 8 IfSG) über den 2. April hinaus möglich. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben – weder liegt derzeit eine Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität vor noch eine konkrete Gefahr der Überlastung der Krankenhauskapazität.
Baden-Württemberg hat sich bis zuletzt dafür eingesetzt, mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes einen Instrumentenkasten an Basisschutzmaßnahmen aufrechterhalten zu können, mit dem kurzfristig auf Änderungen des Infektionsgeschehens im Land hätte reagiert werden können. Das neue Infektionsschutzgesetz sieht dies jedoch nicht mehr vor.
Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind weiterhin notwendig. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Pandemie hat sich das Tragen einer Maske als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz erwiesen. Die Landesregierung empfiehlt daher dringend, weiterhin eigenverantwortlich eine Maske zu tragen sowie einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten.
Maßnahmen in der neuen Corona-Verordnung
Folgende Maßnahmen sind in der neuen Corona-Verordnung (Gültigkeitszeitraum vom 3. April bis 1. Mai 2022) vorgesehen:
- Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung (§ 2 CoronaVO)
- Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske):
- im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
- in Arztpraxen,
- in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie
- in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe (§ 3 CoronaVO)
Außerdem beinhaltet die Verordnung eine Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG zur Regelung von:
- Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten
- Testpflichten
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
- in Schulen und Kitas,
- in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern,
- in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.
Diese Regelungen werden nicht direkt in der Corona-Verordnung der Landesregierung, sondern in entsprechenden Ressortverordnungen umgesetzt. Dazu gehören etwa Testpflichten in der Corona-Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Kita bis zum Beginn der Osterferien sowie die Beibehaltung der Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
Des Weiteren beinhaltet die Corona-Verordnung des Landes die Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen sowie von Verordnungen der Stadt- und Landkreise auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten. Dies soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, die sogenannte Hotspot-Regelung.
TESTMÖGLICHKEITEN FÜR BÜRGER UND GÄSTE
Corona-Teststation in der Nähe:
Isny, Leutkirch, Wangen
WICHTIGE INFORMATIONEN DER KIßLEGGER SCHULEN UND BETREUUNGSEINRICHTUNGEN (19.03.2022)
Änderung der CoronaVO Schule - Übersicht der geltenden Reglungen und Übersicht zu den Ausnahmen von der Quarantäne- und Testpflicht
Die Corona-VO Schule wurde an die Corona-VO angepasst. Die Änderung der CoronaVO Schule wurde am 18.03.2022 notverkündet. Die konsolidierte Fassung finden Sie HIER.
Es gibt keine Regelungen mehr, die vom Erreichen der Basis, Warn-oder Alarmstufe abhängen. Eine Übersicht über alle aktuellen Reglungen an Schulen finden Sie HIER.
- Testpflicht
Die Pflicht zur regelmäßigen Testung der Schülerinnen und Schüler wird von drei auf zwei Schnelltests pro Schulwoche reduziert. Sofern PCR-Pooltests zum Einsatz kommen, bleibt die Anzahl hingegen unverändert. Die fünfmalige Testung im Falle eines positiven Testergebnisses entfällt. Von der Testpflicht ausgenommen sind nach wie vor die quarantänebefreiten Personen, für die zwei freiwillige Tests pro Woche zur Verfügung gestellt werden können.
- Die Regelungen zur Quarantänebefreiung wurden in der Corona-Verordnung Absonderung angepasst. Wir verweisen auf die im Schreiben enthaltene Übersichtzu den Ausnahmen von der Quarantäne- und Testpflicht. Dieses finden Sie HIER.
- Maskenpflicht gilt weiterhin auch in den Unterrichts- und Betreuungsräumen.
- Ab 20.3.2022 sind mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen wieder erlaubt.
- Sport- und Musikunterricht
Die bisherigen Regelungen, die für den Sportunterricht in der Warnstufe galten, bestehen fort.
Im Musikunterricht besteht keine Maskenpflicht
- beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und
- beim Unterricht in Gesang,
sowie bei den entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen, sofern der besondere Mindestabstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird. Wird eine Maske getragen, darf auch weiterhin ohne Mindestabstand gesungen werden.
Die bisherigen Beschränkungen für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt, gelten weiterhin.
- Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung:
Die aktuelle Fassung der „Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022“ finden Sie HIER.
- CoronaVO Kita – Änderungen zum 19. März 2022
Die Testpflicht für Kinder in der CoronaVO Kita wurde wie folgt geändert und am 18.03.2022 notverkündet. Die Änderungen treten am 19. März 2022 in Kraft. sie finden die CoronaVO Kita HIER.
Änderung der Testpflicht in § 1a Absatz 1 Nr. 1: Die regelmäßige Testpflicht für Kinder wird von drei auf zwei Schnelltests in der Woche reduziert. Sollen vor Ort PCR-Tests angewandt werden, bleibt es wie bisher bei zwei PCR-Tests pro Woche. Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu beachten ist, dass darüber hinaus durch die Änderung der CoronaVO Absonderung die Wiedereintrittstestungen nach § 5 CoronaVO Absonderung entfallen, also die Testungen an fünf aufeinanderfolgenden Betreuungszagen nach einem Infektionsfall. Auch besteht im Infektionsfall für Kinder in der Betreuungsgruppe keine Pflicht zur Absonderung, sofern an den regelmäßige Testungen im Rahmen der o.g. Testpflicht teilnehmen und nicht bereits
Änderungen wegen Corona-Pandemie
Alle Planungen für die erweiterten Betreuungsmöglichkeiten erfolgen weiterhin vorbehaltlich den gesetzlichen Vorgaben. Wir bitten hierfür um Verständnis.
Aktuelle Informationen der Kißlegger Schulen
Alle Kißlegger Schulen informieren ebenfalls nochmals spezifisch über Ihre Websiten. Hier ein Überblick:
- SBBZ Lernen: https://www.sbbz-lernen-kisslegg.de
- Grund- und Werkrealschule Kißlegg (inklusive Grundschule Waltershofen): https://www.gwrs-kisslegg.de
- Grundschule Immenried: https://grundschule-immenried.jimdofree.com
- Realschule Kißlegg: https://www.rs-kisslegg.de
INFORMATIONEN FÜR GASTGEBER*INNEN
Weitere Testmöglichkeiten für Gäste im Württembergischen Allgäu, sowie Hinweise zu Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktnachverfolgung mit der Luca-App (für größere Betriebe mit vielen Einheiten), konkreten Fragen und Antworten zu den Öffnungsschritten und weitere wichtige Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Tourismus Württembergisches Allgäu.