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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Die Häufigkeit des Aufrufs der Webseite

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen

Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren möchten, benötigen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis:

  • Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus bestimmten Ländern können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Bleiben Sie länger als 90 Tage, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende. Dies gilt für folgende Länder:
    • Andorra
    • Australien
    • Brasilien
    • El Salvador
    • Honduras
    • Israel
    • Japan
    • Kanada
    • Republik Korea
    • Monaco
    • Neuseeland
    • San Marino
    • USA
    • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU)
  • Andere ausländische Staatsangehörige, die mit einem nationalen Visum nach Deutschland einreisen, erhalten dieses meistens mit einer Gültigkeit von 90 Tagen. Nach Ankunft in Deutschland müssen Sie sich innerhalb von vierzehnTagen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes anmelden. Vor Ablauf des Visums müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
  • Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus der Schweiz können ohne Visum einreisen. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz erhalten, müssen ihren Aufenthalt dafür innerhalb von drei Monaten bei der Ausländerbehörde anzeigen.

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie die Ausländerbehörde sofort informieren.

Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Gültigkeitsdauer und Auflagen der Aufenthaltserlaubnis hängen vom Zweck des Aufenthaltes ab:

  • Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen
    • Für Intensivsprachkurse können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwölf Monate erhalten. Der Kurs muss pro Woche mindestens 18 Unterrichtseinheiten mit einer jeweiligen Mindestdauer von 45 Minuten umfassen und in einem bestimmten Zeitraum umfassende deutsche Sprachkenntnisse vermitteln.
    • Für studienvorbereitende Maßnahmen (z.B. Besuch eines Sprachkurses oder Studienkollegs, vorbereitende Praktika) erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwei Jahre.
  • Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung
    • Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens neun Monate. Innerhalb dieser Frist müssen Sie
      • die Zulassung zum Studium oder
      • die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder
      • ins Studienkolleg nachweisen.
  • Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
    • Die Gültigkeitsdauer reicht von ein bis zwei Jahren. Eine Verlängerung um jeweils bis zu zwei Jahre ist möglich.
    • Die Fachrichtung des Studiums steht als Aufenthaltszweck auf der Aufenthaltserlaubnis. Einen Wechsel der Fachrichtung oder des Studienortes müssen Sie daher sofort der Ausländerbehörde mitteilen.
    • Studienbegleitende Praktika in einem Betrieb ändern den Aufenthaltszweck nicht. Sie benötigen eine zusätzliche Bewilligung der Ausländerbehörde. Sie muss gegebenenfalls die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Sind Sie ohne Visum eingereist, haben Sie 90 Tage Zeit.

Unterlagen

  • Bescheinigung über den Aufenthaltszweck, z.B.:
    • Zulassung zum Sprachkurs oder Studium
    • Immatrikulationsbescheinigung
    • Nachweise des Studienfortschrittes
  • Finanzierungsnachweis, z.B.:
    • Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
    • Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland
    • Stipendienvertrag
  • Nachweis über die Krankenversicherung
  • gültiger Reisepass - bei Schweizer Staatsangehörigen genügt ein gültiger Personalausweis
  • ein aktuelles Passbild

Kosten

  • Erstmalige Erteilung: EUR 100,00
  • Verlängerung unter drei Monaten: EUR 96,00
  • Verlängerung über drei Monate: EUR 93,00
  • für Jugendliche unter 18 Jahren: die Hälfte der Gebühr
  • für Personen, die für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten: keine

Sonstiges

Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis? In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis ein Studium in Deutschland aufnehmen.

Während des Studiums dürfen Sie

  • eine Beschäftigung an bis zu 120 ganzen oder 240 halben Tagen pro Jahr sowie
  • studentische Nebentätigkeiten ausüben.

Nach erfolgreichem Studienabschluss verlängert die zuständige Stelle Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 18 Monate. In dieser Zeit

  • können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und
  • dürfen uneingeschränkt arbeiten.

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Mobilität im Rahmen des Studiums:

Sollten Sie in einem EU-Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besitzen und möchten Sie einen Teil Ihres Studiums in Deutschland absolvieren, benötigen Sie hierfür keine Aufenthaltserlaubnis, sofern Ihr Aufenthalt 360 Tage nicht übersteigt. Voraussetzung hierfür ist, dass die aufnehmende Ausbildungseinrichtung dies vor Einreise dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat und folgende Nachweise vorgelegt hat:

• Nachweis über den durch den anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (durch Kopie)

• Nachweis, dass Sie einen Teil Ihres Studiums in Deutschland absolvieren möchten, da Sie an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder es eine Vereinbarung zwischen Ihnen und zwei oder mehr Hochschulen gibt

• Nachweis der Zulassung

• Kopie eines anerkannten und gültigen Reisepasses

• Nachweis der Sicherung Ihres Lebensunterhaltes.

Studienbezogendes Praktikum:

Ausländer, die sich entweder noch im Ausland in einem Hochschulstudium befinden oder vor höchstens zwei Jahren ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, haben die Möglichkeit, ein ihr Studium ergänzendes Praktikum im Bundesgebiet zu absolvieren. Dem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens sechs Monate zum Zweck des Praktikums erteilt, wenn die Agentur für Arbeit diesem, falls erforderlich, zugestimmt hat. Weiterhin ist es erforderlich,

  • dass das Praktikum dazu dient, dass sich der Ausländer Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld aneignet
  • eine Vereinbarung mit einer aufnehmenden Einrichtung vorlegt wird, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht
  • der Nachweis eines Studiums oder dessen Abschluss in den letzten zwei Jahren vorgelegt wird
  • das Praktikum fachlich dem Studium bzw. Hochschulabschluss entspricht und
  • die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz:

  • § 3 Passpflicht
  • § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
  • § 5 Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
  • § 16b Studium
  • § 16c Mobilität im Rahmen des Studiums
  • § 16e Studienbezogenes Praktikum EU
  • § 16f Sprachkurse und Schulbesuch
  • § 20 Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte
  • § 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

Aufenthaltsverordnung:

  • §§ 39 - 41 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
  • § 45 Gebühr
  • § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
  • § 52 Befreiungen und Ermäßigungen

Zuständigkeit

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde;
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Vertiefende Informationen

Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Freigabevermerk

Stand: 14.02.2022

Verantwortich: Justizministerium Baden-württemberg

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