Leistungen: Gemeidne Kißlegg

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Naststraße 25
70376 Stuttgart

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1200 Jahre
Jubiläum
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Heimarbeit - Halbjährige Listenmeldung

Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.

Firmen, die Heimarbeit vergeben, sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen sind halbjährlich an die zuständige Stelle zu senden.

Verfahrensablauf

In die Heimarbeitsliste sind alle Personen, die mit Heimarbeit oder mit ihrer Weitergabe beschäftigt werden, einzutragen.

Für jedes Kalenderhalbjahr ist eine Heimarbeitsliste neu anzulegen und laufend zu ergänzen.

Wenn Sie der zuständigen Stelle die Heimarbeitsliste online übermitteln:

Füllen Sie das zugehörige Formular im Abschnitt "Onlineantrag" Schritt für Schritt online aus und reichen Sie es am Ende online ein. Sie haben auch die Möglichkeit, das Formblatt für die Heimarbeitsliste runterzuladen, auszufüllen und wieder hochzuladen. Dieser Weg bietet sich an, wenn Sie eine große Zahl an Heimarbeitern in der Heimarbeitsliste übermitteln müssen. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen.

Falls Sie das Verfahren nicht online durchführen, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium (zuständige Stelle), das für Sie zuständig ist. Die Kontaktdaten finden Sie über den Hyperlink im Abschnitt "Vertiefende Informationen".

Fristen

Die Heimarbeitsliste müssen Sie halbjährlich an die zuständige Stelle übermitteln:

  • bis spätestens 31. Juli die Heimarbeitsliste für das erste Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni) des laufenden Jahres.
  • bis spätestens 31. Januar die Heimarbeitsliste für das zweite Halbjahr (1. Juli bis 31. Dezember) des Vorjahres.

Die Termine sind genau einzuhalten, da die Listen für eine ordnungsgemäße Entgeltüberwachung zwingend erforderlich sind. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Listenführung können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Bearbeitungsdauer

Keine

Sonstiges

Keine

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt

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Freigabevermerk

21.08.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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