Leistungen: Gemeidne Kißlegg

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google Ireland Limited
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

365 Tage
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Naststraße 25
70376 Stuttgart

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Ein- und Ausfuhr geschützter Pflanzen- und Tierarten Genehmigung

Unter die Genehmigungspflicht fallen lebende und tote Tiere und Pflanzen sowie Teile oder Erzeugnisse mit Bestandteilen daraus.

Außerdem können Sie folgende CITES-Sondergenehmigungen beantragen:

  • Bescheinigung für Musikinstrumente,
  • Bescheinigung für Wanderausstellungen,
  • Musterkollektionsbescheinigung und
  • Reisebescheinigung für Haustiere geschützter Arten

Die erteilte Genehmigung müssen Sie bei der Ein- oder Ausfuhrzollstelle zur artenschutzrechtlichen Zollabfertigung vorlegen.

Sie brauchen die Genehmigung auch, wenn Sie das Exemplar wiederaus- oder wiedereinführen möchten.

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung zur Ein- oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen.

Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen:

Laden Sie sich das Antragsformular und das Folgeformular herunter

  • Füllen Sie es aus und schicken Sie es gemeinsam mit den für die Art des Antrages erforderlichen Nachweisdokumenten an das Bundesamt für Naturschutz.
  • Wenn alle Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, wird Ihnen diese per Post zugesandt.
  • Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid per Post.

Wenn Sie die Genehmigung elektronisch beantragen:

  • Gehen Sie auf www.cites-online.de und folgen Sie den Anweisungen
  • dort stehen Ihnen zusätzlich verschiedene Serviceleistungen zur Verfügung, z. B.
    • die Übersendung von Nachweisdokumenten gemeinsam mit dem elektronischen Antrag,
    • die Auswahl der Zahlungsart und
    • die lokale Speicherung des gestellten Antrages auf Ihrem PC zur späteren Weiterbearbeitung bzw. Nutzung als Vorlage für neue Anträge.
  • Wenn alle Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, wird Ihnen diese per Post zugesandt.
  • Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid per Post.

Fristen

  • Nutzung der Genehmigungen zur Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr: spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Dokumente
  • Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

Unterlagen

  • Antragsformular und gegebenenfalls Folgeformular für mehr als eine Art
  • Nachweisdokumente zur Beantragung der Einfuhrgenehmigung für lebende Exemplare
  • Nachweisdokumente zur Beantragung der Einfuhrgenehmigung für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare
  • Nachweisdokumente zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für lebende Exemplare
  • Nachweisdokumente zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare

Kosten

  • Genehmigung: EUR 15,00 bis EUR 60,00
  • Hinweis: In besonderen Fällen kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden.

Bearbeitungsdauer

Genehmigung: maximal 1 Monat

Hinweis: Die Bearbeitungsdauer kann sich verlängern, wenn zusätzliche Informationen von Behörden des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes oder fachliche Stellungnahmen von Experten erforderlich sind.

Sonstiges

keine

Freigabevermerk

09.08.2023 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

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