Leistungen: Gemeidne Kißlegg

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Naststraße 25
70376 Stuttgart

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Leistungen

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Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen

Auszubildende haben während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

BAB wird als Zuschuss gezahlt. Sie müssen sie daher nicht zurückbezahlen.

Bewilligungsdauer:

  • bei beruflicher Ausbildung: 18 Monate
  • bei anderen Ausbildungen: 12 Monate

Verfahrensablauf

BAB wird auf Antrag gewährt. Diesen müssen Sie schriftlich stellen. Das dafür notwendige Formblatt liegt bei der zuständigen Stelle aus.

Sie können den Antrag auch nach Beginn der Maßnahme stellen. Dann wird die BAB rückwirkend nur vom Beginn des Monats an bewilligt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit. Über den Anspruch wird normalerweise bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr entschieden. Danach müssen Sie die Leistungen erneut beantragen.

Fristen

frühestmöglichen

Unterlagen

  • Ausbildungsvertrag
  • Mietvertrag
  • Nachweise über das Einkommen Ihrer Eltern: Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung aus dem vorigen Jahr
  • wenn Sie verheiratet sind: Nachweise über das Einkommen Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes beziehungsweise Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners: Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung aus dem vorigen Jahr

Über weitere erforderliche Unterlagen informiert Sie die Agentur für Arbeit.

Kosten

keine

Zuständigkeit

die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 29.06.2018 freigegeben.

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