Leistungen: Gemeidne Kißlegg

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Privatpilotenlizenz erwerben oder verlängern

Mit einer Privatpilotenlizenz (PPL) erwerben Sie die Erlaubnis, Flüge nach Sichtflugregeln und zu privaten Zwecken durchzuführen.

Gewerbliche Flügen sind mit dieser Lizenz nicht erlaubt.

Bei den Privatpilotenlizenzen wird unterschieden zwischen der

  • Erlaubnis zum Führen von Motorflugzeugen PPL (A) (Flugzeug), ausgestellt nach den Regelungen der Teil-FCL),
  • Erlaubnis zum Führen von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis maximal 2.000 kg höchstzulässier Startmasse oder Reisemotorseglern LAPL (A) nach den Regelungen der Teil-FCL
  • Erlaubnis zum Führen von Hubschraubern PPL (H)), ausgestellt nach den Regelungen der Teil-FCL),
  • Erlaubnis zum Führen von einmotorigen Hubschraubern bis maximal 2.000 kg höchstzulässige Startmasse (LAPL (H) nach den Regelungen der Teil-FCL
  • Erlaubnis zum Führen von Freiballonen BPL oder LAPL (B) ausgestllt nach den Regelungen der Teil-FCL und
  • Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeugen SPL oder LAPL (S) ausgestellt nach den Regelungen der Teil-FCL

Die Lizenz PPL nach Teil FCL wird nach den Richtlinien der ICAO erteilt, ist weltweit gültig und kann Berechtigungen für verschiedene Luftfahrzeugklassen/-muster enthalten.

Die Lizenz für Leichtluftfahrzeugpiloten LAPL gilt z.B. für Luftfahrzeuge bis 2.000 Kilogramm Höchstabfluggewicht und ist nicht nach den Richtlinien der ICAO ausgestellt.

Die nachfolgenden Angaben beziehen sich beispielhaft auf die Lizenz für Privatpiloten (Flugzeuge) PPL (A) nach Teil-FCL.

Verfahrensablauf

Melden Sie sich zur Ausbildung bei einer Flugschule oder bei einem Verein Ihrer Wahl an. Dort können Sie die für die Prüfung erforderlichen Theorie- und Praxisausbildung absolvieren.

Planen Sie einen Zeitraum von drei Monaten bis zwei Jahren ein.

Nach Abschluss der Ausbildung müssen Sie eine theoretische und praktische Prüfung vor der Luftfahrtbehörde ablegen.

Die Lizenz erhalten Sie unbefristet. Einige, in der Lizenz eingetragene Berechtigungen (z.B. Nachtflug) sind ebenfalls unbefristet gültig, andere Berechtigungen, wie z. B. eine Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge (SEP), haben in der Regel eine Gültigkeit von 24 Monaten.

Um diese Klassenberechtigung (SEP) zu verlängern, müssen Sie

  • innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Teil-FCL mit einem anerkannten Prüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder einem Reisemotorsegler ablegen oder
  • innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung mindestens zwölf Flugstunden in der Klasse oder, wenn auch ein Eintag TMG (Reisemotorsegler) besteht, in beiden Klassen insgesamt nachweisen. Darin müssen enthalten sein:
    • sechs Stunden Flugzeit als verantwortlicher steuernder Pilot
    • zwölf Starts und zwölf Landungen und
    • ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit einem Fluglehrer (FI(A)) oder einem Lehrer für Klassenberechtigungen (CRI(A)) Dieser Flug kann durch jede andere Befähigungsprüfung oder praktische Prüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung ersetzt werden.

Fristen

Die Abnahme der praktischen Prüfung muss spätestens 24 Monate nach bestandener Theorieprüfung erfolgen.

Unterlagen

In der Regel benötigen Sie zur Anmeldung bei einer Flugschule oder in einem Verein folgende Unterlagen:

  • Passfoto
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Kopie des fliegerärztlichen Tauglichkeitszeugnisses entsprechen der angestrebten Lizenz
  • Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (nur bei motorgetrieben Luftfahrzeugen)
  • Führungszeugnis Belegart 0
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister

Kosten

Die Kosten richten sich danach,

  • bei welcher Organisation Sie ihre Privatpilotenlizenz beginnen,
  • für welche Luftfahrzeugarten Sie diese erwerben wollen und
  • ob Sie sich an eine kommerzielle Flugschule oder einen Verein wenden.

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat ihn am 02.12.2019 freigegeben.

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