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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Versicherungsombudsmann - Beschwerde gegen Versicherungen einlegen

Halten Sie eine Entscheidung einer Versicherung für fehlerhaft, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden.

Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und neutrale Verbraucherschlichtungsstelle. Sie soll helfen,

  • Auseinandersetzungen zwischen Versicherungen und Kunden außergerichtlich beizulegen und
  • damit zu einer Entlastung der Gerichte beitragen.

Die Verbraucherschlichtungsstelle ist als eingetragener Verein organisiert. Vor der Verbauchershlichtungsstelle gelten die gleichen Maßstäbe wie vor Gericht: Recht und Gesetz.

Verfahrensablauf

Sie können sich telefonisch, brieflich, per E-Mai, über das Online-Beschwerdeformular auf versicherungsombudsmann.de oder in jeder anderen geeigneten Form beschweren beziehungsweise einen Antrag auf Schlichtung stellen. Ihre Beschwerde/Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Ihre Personalien als Versicherungsnehmerin oder als Versicherungsnehmer
  • Name der Versicherung, Versicherungsschein- und Schadennummer, Versicherungsparteien (Sie können Ihre Versicherungsunterlagen auch als Datei hochladen)
  • Angabe, was Sie mit Ihrer Beschwerde erreichen möchten (zum Beispiel Zahlung eines bestimmten Betrags, Auflösung des Vertrags)
  • kurze Beschreibung des Sachverhalts (wenn sich dieser nicht aus den beigelegten Unterlagen ergibt).

Wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen, prüft die Verbraucherschlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. Ihren Anspruch und holt in der Regel eine Stellungnahme beim beteiligten Versicherungsunternehmen ein.

Hinweis: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbraucherschlichtungsstelle ermitteln den Sachverhalt von sich aus und bitten Sie gegebenenfalls um Ergänzungen. Sie selbst benötigen keine Fach- oder Rechtskenntnisse. Sie können sich aber beim Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle auf eigene Kosten durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Das Beschwerdeverfahren kann zum Beispiel mit einer Entscheidung oder einer Empfehlung des Ombudsmanns enden. Bei einem Beschwerdewert von EUR 10.000,- sind die Entscheidungen bindend, bei einem darüberliegenden Beschwerdewert wird eine unverbindliche Empfehlung ausgesprochen.

Sind Sie als Verbraucherin oder Verbraucher mit der Entscheidung des Ombudsmanns nicht einverstanden, bleibt Ihnen der Weg zu einem ordentlichen Gericht offen.

Fristen

Es gibt keine Fristen, die gesetzliche Verjährung ist jedoch zu beachten.

Unterlagen

  • Kopien des Schriftwechsels, der für die Beschwerde wichtig ist (vor allem die Schreiben, in denen der Versicherer seine Entscheidung erläutert)
  • wenn Sie sich in dem Verfahren vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für die bevollmächtigte Person

Kosten

keine Verfahrenskosten für Verbraucherinnen und Verbraucher

Hinweis: Eigene Kosten müssen Sie selbst tragen; zum Beispiel für Kopien, Porto, Telefonate und Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Bearbeitungsdauer

Die meisten Beschwerdeverfahren dauern ungefähr drei Monate, in schwierigen Fällen auch länger.

Sonstiges

Für Schlichtungsverfahren vor dem Versicherungsombudsmann, die sich gegen Versicherungsvermittler richten, gelten andere Bestimmungen und Voraussetzungen sowie eine andere Verfahrensordnung. So sind Entscheidungen gegen Vermittler immer unverbindlich. Durch das Verfahren wird die Verjährung Ihrer Ansprüche nicht gehemmt. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Versicherungsombudsmanns.

Gegenstand der Beschwerde dürfen keine Ansprüche aus einem Kranken-, Pflege- oder Kreditversicherungsvertrag sein.
Bei Beschwerden mit Bezug auf private Kranken- und Pflegeversicherungen ist der "Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung" zuständig.

Zuständigkeit

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

18.01.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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