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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

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Zahnarztregister - Eintragung beantragen

Sie müssen sich zunächst in das Zahnarztregister eintragen lassen, wenn Sie

  • eine Zulassung beantragen wollen oder
  • bei einem zugelassenen Zahnarzt oder einer Zahnärztin eine Anstellung anstreben.

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) führen für jeden Zulassungsbezirk ein Zahnarztregister, in dem sie Zahnärzte und Zahnärztinnen erfassen. Es enthält Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit der Zahnärzte und Zahnärztinnen, die für die Zulassung von Bedeutung sind.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister stellen. Über die Eintragung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung.

Hinweis: Bei zwei Teilzulassungen in verschiedenen Zulassungsbezirken erfolgen zwei Eintragungen in die Zahnarztregister der jeweiligen Bezirke.

Fristen

keine

Unterlagen

Sie müssen alle im Antrag gemachten Angaben nachweisen und Ihrem Antrag die folgenden Dokumente beilegen:

Sie müssen die Dokumente im Original oder als beglaubigte Abschrift vorlegen.

Hinweis: Wenn Sie die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen können, müssen Sie auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen. Fragen Sie direkt bei der zuständigen Stelle nach, auf welche Art Sie die Nachweise erbringen können.

Kosten

EUR 100,00

Bezugsort

keine Angaben

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

die Zahnarztregisterstelle bei der Bezirksdirektion der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Baden-Württemberg, in dessen Zulassungsbezirk Sie wohnen

Hinweis: Bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands können Sie das Zahnarztregister frei wählen.

Freigabevermerk

01.03.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg

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