Leistungen: Gemeidne Kißlegg

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
RegioTV
Es handelt sich hier um einen Streamingdienst für eine Podiumsdiskussion
Verarbeitungsunternehmen
Regio TV Stuttgart GmbH & Co. KG
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Nutzer ermöglicht uns eine Analyse des Surfverhaltens unserer Nutzer. Wir sind in durch die Auswertung der gewonnen Daten in der Lage, Informationen über die Nutzung der einzelnen Komponenten unserer Webseite zusammenzustellen. Dies hilft uns dabei unsere Webseite und deren Nutzerfreundlichkeit stetig zu verbessern. In diesen Zwecken liegt auch unser berechtigtes Interesse in der Verarbeitung der Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Durch die Anonymisierung der IP-Adresse wird dem Interesse der Nutzer an deren Schutz personenbezogener Daten hinreichend Rechnung getragen.

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien

-

Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

Zwei Bytes der IP-Adresse des aufrufenden Systems des Nutzers
Die aufgerufene Website
Die Website, von der der Nutzer auf die aufgerufene Webseite gelangt ist (Referrer)
Die Unterseiten, die von der aufgerufenen Webseite aus aufgerufen werden
Die Verweildauer auf der Webseite
Die Häufigkeit des Aufrufs der Webseite

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

365 Tage
Datenempfänger

Regio TV Stuttgart GmbH & Co. KG
Naststraße 25
70376 Stuttgart

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutzbeauftragter@regio-tv.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Jetzt Facebook-Fan werden
1200 Jahre
Jubiläum
Leistungen

Hauptbereich

Leichenschau - Ausstellung der Todesbescheinigung beantragen

Ist eine Person verstorben, muss ein Arzt oder eine Ärztin sofort die Leichenschau durchführen. Sie oder er stellt den Tod fest und füllt die Todesbescheinigung aus. Die Todesbescheinigung muss bei der Anzeige des Sterbefalls dem zuständigen Standesamt vorlegt werden.

Folgende Personen sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen:

  • der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartner/ Lebenspartnerin
  • die volljährigen Kinder
  • die Eltern
  • die Großeltern
  • die volljährigen Geschwister
  • die volljährigen Enkelkinder der verstorbenen Person,
  • die Person, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Hinweis: Ist der Tod in Krankenhäusern, Entbindungsheimen, Pflege- oder Altersheimen, Erziehungs- oder Gefangenenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen oder in Beförderungsmitteln (z.B. in einer Straßenbahn) eingetreten, ist an erster Stelle die ärztliche Leitung des Krankenhauses, die Leitung der sonstigen Einrichtung beziehungsweise der Führer des Beförderungsmittels verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.

Verfahrensablauf

Zur Leichenschau ist jeder niedergelassene Arzt und jede niedergelassene Ärztin sowie ärztliches Personal eines Krankenhauses oder einer sonstigen Einrichtung verpflichtet. Die Leichenschau ist von diesen auf Verlangen (siehe oben zum verpflichtenden Personenkreis) vorzunehmen und darf nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. Bei Ablehnung ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt oder einer anderen Ärztin vorgenommen wird.

Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte oder Notärztinnen sind nicht verpflichtet, Todesart und Todesursache festzustellen. Sie haben lediglich den Tod festzustellen und den Eintritt des Todes auf der Todesbescheinigung festzuhalten. Sie veranlassen über die Rettungsleitstelle die Durchführung der Leichenschau durch einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin und benachrichtigt bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod die Polizei.

Die Ärztin bzw. der Arzt hat eine Todesbescheinigung auszustellen. Die Todesbescheinigung besteht aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil.

Handelt es sich um eine unbekannte verstorbene Person, ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesart ungeklärt, benachrichtigt die Ärztin bzw. der Arzt, die / der die Leichenschau durchführt, die Polizeidienststelle.

Wenn ein natürlicher Tod vorliegt, gibt die Ärtzin bzw. der Arzt, die / der die Leichenschau durchführt, die Todesbescheinigung der Person, die für die Bestattung sorgt.

Falls die Todesart ungeklärt ist, behält der Arzt oder die Ärztin den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung zurück und benachrichtigt die örtliche Polizeidienststelle. Diese führt Ermittlungen durch und informiert den Arzt oder die Ärztin über deren Ergebnis. Haben diese Ermittlungen einen natürlichen Tod ergeben, ergänzt der Arzt oder die Ärztin den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung und leitet ihn dem zuständigen Standesamt zu.

Haben die polizeilichen Ermittlungen oder bereits die Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben, insbesondere wenn Fremdeinwirkung oder unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, wird von der Polizei die Staatsanwaltschaft beteiligt, damit gegebenenfalls durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten und eine Obduktion die Todesursache festgestellt wird. Dies gilt auch, wenn jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt. Wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall erst auf deren Anzeige.

Fristen

Die Person, die die Leichenschau zu veranlassen hat (s.o.), hat dies unverzüglich zu tun.

Die Ärztin bzw. der Arzt hat die Todesbescheinigung grds. unverzüglich auszustellen.

Unterlagen

Ausweis oder Reisepass zur Identifikation der verstorbenen Person.

Kosten

Die Kosten der Leichenschau werden der Person auferlegt, die auch zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist.

Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage

Bestattungsgesetz BW (BestattG BW)

  • § 20 Leichenschaupflicht
  • § 21 Veranlassung der Leichenschau
  • § 22 Vornahme der Leichenschau
  • § 24 Kosten der Leichenschau

Bestattungsverordnung BestattVO

  • § 10 Todesbescheinigung
  • § 11 Vertraulicher Teil der Todesbescheinigung

Zuständigkeit

Jeder niedergelassene Arzt oder jede niedergelassene Ärztin beziehungsweise ärztliches Personal in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen für dort eingetretene Sterbefälle.

Hinweis: Liegen Anhaltspunkte vor, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer Narkose, mit operativen oder anderen therapeutischen oder sonstigen medizinischen Maßnahmen einschließlich Schutzimpfungen eingetreten ist, dürfen die Ärzte, die die medizinische Maßnahme veranlasst haben, die Leichenschau nicht durchführen. Sie haben sich auf die Feststellung des Todes zu beschränken. Die darüber hinausgehende Leichenschau ist von einem an der Behandlung nicht beteiligten Arzt durchzuführen.

Freigabevermerk

28.11.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg

Infobereiche