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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Studienplatz als ausländischer Studierender - sich bewerben

Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit oder sind staatenlos und möchten in Deutschland studieren? Dann bewerben Sie sich direkt bei der Hochschule, an der Sie später studieren wollen.

Dies gilt für alle Studiengänge.

Dies gilt nicht für ausländische Staatsangehörige, die

  • einem Mitgliedstaat der EU angehören,
  • Angehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung sind oder
  • in Deutschland wohnendeFamilienangehörige von Staatsangehörigen eines dieser Länder sind, sofern diese Staatsangehörigen in Deutschland beschäftigt sind.

Sie bewerben sich nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen zum Studium. Gleiches gilt für sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine Deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen (Bildungsinländer).

In der Verfahrensbeschreibung "Hochschulzugangsberechtigung anerkennen lassen (ausländische Zeugnisse)" finden Sie weitere Informationen.

Verfahrensablauf

Um einen Studiengang bewerben Sie sich mit einem Online-Bewerbungsbogen direkt bei den Hochschulen. Zusätzlich sind bestimmte Unterlagen der Bewerbung postalisch einzureichen. Weitere Informationen zum Bewerbungsverfahren erhalten Sie bei den Hochschulen. Die Hochschule entscheidet über die Zulassung und informiert Sie darüber.

Im Falle einer Studienplatzzusage erhalten Sie mit dem Zulassungsbescheid Angaben über die Fristen zur Einschreibung (Immatrikulation) an Ihrer Hochschule. Im Falle einer Absage erhalten Sie einen Ablehungsbescheid mit Angaben zum Nachrückverfahren.

Fristen

Für die zulassungsbeschränkten Studiengänge der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften:

  • 15. Juli für das kommende Wintersemester
  • 15. Januar für das kommende Sommersemester

Abweichende Termine sind möglich. Darunter fallen die Fristen zur Feststellung der Zugangsberechtigung

  • des Studienkollegs der Hochschule Konstanz
  • der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste

Auch Termine von Eignungs- beziehungsweise Auswahlprüfungen für Fächer Musik oder Sport zählen dazu.

Informieren Sie sich frühzeitig beim Akademischen Auslandsamt/International Office der jeweiligen Hochschule und lassen Sie sich beraten.

Unterlagen

  • Hochschulzugangsqualifikation, die im Herkunftsland den Hochschulzugang ermöglicht (z.B. Matura, Baccalaureat, School-Leaving-Certificate, General Certificate of Education GCE), und die zugehörigen Listen mit Einzelnoten
  • erworbene Hochschul- oder Universitätszeugnisse (auch von Colleges, Akademien) und die zugehörigen Listen mit Einzelnoten
  • Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung einschließlich Notenübersicht (sofern bereits abgelegt)
  • Bescheinigungen oder Zeugnisse (einschließlich Notenliste) über im Ausland bestandene Hochschulaufnahmeprüfungen
  • Immatrikulations- oder Studienbescheinigungen (soweit vorhanden)
  • Nachweis über die für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse

Über die Vorlage weiterer Unterlagen informiert Sie die jeweilige Hochschule.

Kosten

  • Für die Bewerbung: keine
  • Für das Studium: Es fallen Studiengebühren für Internationale Studierende an. Genauere Informationen erhalten Sie an der jeweiligen Hochschule.

Sonstiges

Diese Angaben gelten auch für Staatenlose.

Rechtsgrundlage

Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Bewegungsfreiheit)

Landeshochschulgesetz (LHG)

  • § 58 LHG (Hochschulzugang)
  • § 60 LHG (Immatrikulation)
  • § 63 LHG (Ausführungsbestimmungen)

Zuständigkeit

die jeweilige Hochschule

Freigabevermerk

14.02.2024 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg

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