Lebenslagen: Gemeidne Kißlegg

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Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

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Grundschule

In der Regel versendet die zuständige Grundschule für die Einschulung Einladungen mit den Einschulungsterminen an die Eltern. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen sich die Eltern persönlich an die Grundschule ihres Wohnsitzes wenden.

Eine vorzeitige Einschulung von Kindern, die noch nicht schulpflichtig sind, ist möglich, wenn aufgrund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Für Kinder, die nach dem Einschulungsstichtag, und bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, gilt zwar noch keine gesetzliche Schulpflicht, jedoch kann die Schulpflicht durch eine Anmeldung an der Schule ausgelöst werden. Die vorzeitige Einschulung wird bei der Schulleitung der aufnehmenden Grundschule beantragt, die auch die Entscheidung trifft.

Die Zurückstellung bietet Eltern und Schule die Möglichkeit, individuell auf die Entwicklung des Kindes einzugehen. Über die Zurückstellung entscheidet die Schule unter Einbeziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes.

Hinweis: Eltern können schulpflichtige, vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder für eine Grundschulförderklasse anmelden.

In welche Grundschule das Kind gehen soll, kann nicht frei ausgewählt werden. In der Regel wird das Kind jene Grundschule besuchen, in deren Bezirk die Eltern ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann Ihr Kind auf Antrag den Schulbezirk wechseln und in einer anderen Grundschule eingeschult werden.

Der Besuch der Grundschule dauert vier Schuljahre.

Nach Abschluss der Grundschule erhalten die Eltern eine Grundschulempfehlung für Ihr Kind. Diese empfiehlt eine auf der Grundschule aufbauende weiterführende Schulart (Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, allgemeinbildendes Gymnasium oder Gemeinschaftsschule). Die Wahl der weiterführenden Schulart treffen die Erziehungsberechtigten. Informationen zur Grundschulempfehlung, zum Aufnahme- und besonderen Beratungsverfahren finden Sie im Kapitel "Übergang in weiterführende Schulen".

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat ihn am 11.01.2024 freigegeben.

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