Lebenslagen: Gemeidne Kißlegg

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

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Erbfall

Mit dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin tritt der Erbfall ein.

Die Hinterbliebenen müssen zunächst klären, ob der Erblasser oder die Erblasserin ein Testament hinterlassen hat. Ist ein solches vorhanden, müssen sie es sofort dem zuständigen Nachlassgericht vorlegen. Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag bereits in amtlicher Verwahrung, kann das Nachlassgericht, sobald es Kenntnis vom Todesfall erlangt, einen Termin zur Eröffnung festlegen und die Beteiligten hierzu laden. Alternativ kann eine "stille Eröffnung" ohne Terminsladung stattfinden. Die Beteiligten werden in diesem Fall über den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen informiert. Das Nachlassgericht benachrichtigt die vermutlichen Erben.

Hinweis: Vom Eintritt des Erbfalls erfahren die baden-württembergischen Nachlassgerichte seit 1. Januar 2012 durch das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Das Zentrale Testamentsregister enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die notariell beurkundet sind bzw. sich in gerichtlicher Verwahrung befinden. Die Bundesnotarkammer prüft das Register bei jedem Sterbefall automatisch auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden.

Nach der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) stehen die Erben vor der Entscheidung, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt auch, wenn weder Testament noch Erbvertrag vorhanden sind und die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. Nehmen sie die Erbschaft an, benötigen sie als Nachweis der Erbschaft häufig einen Erbschein.

In einigen Fällen kann bis zur Annahme der Erbschaft auch eine Nachlasssicherung erforderlich sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichtes der Bestand der Erbschaft gefährdet wäre oder wenn die Erben unbekannt sind oder es ungewiss ist, ob sie die Erbschaft annehmen.

Tipp: Sie müssen sich bei der Annahme der Erbschaft über alle damit verbundenen Risiken bewusst sein. Ist der Erblasser oder die Erblasserin verschuldet, haften Sie durch die Annahme der Erbschaft. Verschaffen Sie sich innerhalb der Ausschlagungsfrist einen Überblick über den Nachlass, einschließlich der Schulden. Lassen Sie sich - in schwierigen Fällen - von Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen oder Notaren oder Notarinnen beraten.

Grundsätzlich ist der in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachte Wille des Erblassers bei der Verteilung des Nachlasses maßgeblich. Nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen können übergangene Pflichtteilsberechtigte oder sonstige Personen, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugutekommen würde, das Testament oder den Erbvertrag des Erblassers anfechten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 29.12.2023 freigegeben.

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