Lebenslagen: Gemeidne Kißlegg

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Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

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Standesamtliche Zeremonie

Eine rechtsgültige Ehe schließen Sie im Rahmen einer standesamtlichen Zeremonie:
Sie erklären, dass Sie die Ehe miteinander eingehen wollen.

Diese Erklärung können Sie nur persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit Ihres Partners oder Ihrer Partnerin abgeben.

Hinweis: Bei Bedarf kann das Standesamt einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin hinzuziehen.

Während der standesamtlichen Zeremonie erklären Sie auch, welchen Namen Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin künftig führen wollen. Sie können einen Ehenamen bestimmen.
Sie können sich aber auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Führung eines gemeinsamen Namens entscheiden.

Wenn Sie es wünschen, können Trauzeugen oder Trauzeuginnen bei der Zeremonie anwesend sein. Vorgeschrieben ist dies nicht. Auch weitere Personen wie zum Beispiel Verwandte und Freunde können teilnehmen.

Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt die Zeremonie in einer würdigen Form vor - üblicherweise mit einer kleinen Ansprache.

Tipp: Klären Sie rechtzeitig mit Ihrem Standesbeamten oder Ihrer Standesbeamtin, ob sich Ihre Vorstellungen von der standesamtlichen Zeremonie realisieren lassen.

Die Eheschließung beurkundet der Standesbeamte oder die Standesbeamtin im Beisein des Paares.
Nach der standesamtlichen Zeremonie erhalten Sie eine Eheurkunde.
Sie können sich auch gleich weitere Urkunden in der von Ihnen benötigten Anzahl ausstellen lassen.

Hinweis: Die Ehe wird zusätzlich in das Eheregister eingetragen. Bei einer Ehe, die von Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern oder Ausländerinnen beziehungsweise ausländischen Flüchtlingen rechtswirksam im Ausland geschlossen wurde, erfolgt die Eintragung in das Eheregister nur auf Antrag. Die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die vom 1. August 2001 bis 30. September 2017 für gleichgeschlechtliche Paare möglich war, wurde in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen.

Wenn Sie eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde benötigen, können Sie oder berechtigte Personen die Ausstellung jederzeit beantragen.

Freigabevermerk

Stand: 09.01.2024

Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg

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