Lebenslagen: Gemeidne Kißlegg

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Die Häufigkeit des Aufrufs der Webseite

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

365 Tage
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Verbote und Überwachung

Es ist unter anderem verboten,

  • von einem Tier Leistungen zu verlangen, die es körperlich nicht in der Lage ist zu erbringen oder durch die ihm Schmerzen oder Leiden zugefügt werden,
  • bei einem Tier Dopingmittel anzuwenden,
  • Tiere auszusetzen oder zurückzulassen,
  • gezüchtete oder aufgezogene Wildtiere, die sich in ihrem natürlichen Lebensraum nicht zurechtfinden würden, auszuwildern,
  • Tiere auf eine Art zu trainieren oder auszubilden, die ihnen Leiden zufügt,
  • Tiere für Filmaufnahmen oder für die Werbung zu verwenden, wenn ihnen dabei Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  • ein Tier an anderen Tieren scharf zu machen, auf Schärfe zu prüfen oder auf andere Tiere zu hetzen (Ausnahme: im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd),
  • ein Tier zu aggressivem Verhalten abzurichten.

Wenden Sie sich direkt an die Polizei, wenn Sie den Verdacht haben, dass eine strafbare Handlung vorliegt.

Für Verstöße gegen die Regelungen des Tierschutzgesetzes sind Strafen und Geldbußen vorgesehen:

  • Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden aus Rohheit zufügt, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe in unterschiedlicher Höhe. Die zuständige Behörde trifft darüber hinaus die erforderlichen Anordnungen, um eine tiergerechte Haltung sicherzustellen.
  • Personen, die nachhaltig gegen das Tierschutzrecht verstoßen, kann vor allem das Halten, der Handel oder der sonstige Umgang mit Tieren zeitlich befristet oder auf Dauer verboten werden.

Die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter oder Bürgermeisterämter der Stadtkreise) überwachen die Einhaltung des Tierschutzgesetzes.
Personen und Betriebe, die Tiere zu gewerblichen Zwecken halten, werden von Tierärzten und Tierärztinnen der Veterinärämter kontrolliert.

Eine große Hilfe für die Überwachung sind Meldungen von Personen, die Verstöße gegen das Tierschutzrecht beobachten.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

23.02.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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