Lebenslagen: Gemeidne Kißlegg

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

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Lebenslagen

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Kosmetika

Unter Kosmetika werden alle Produkte zusammengefasst, die

  • äußerlich oder in der Mundhöhle angewendet werden und
  • der Reinigung oder dem Schutz, der Parfümierung oder der Veränderung des Aussehens beziehungsweise des Körpergeruchs dienen.

Folgende Gruppen werden unterschieden:

  • Hautreinigungsmittel (z.B. Seife, Duschgel)
  • Hautpflegemittel (z.B. Hautcreme)
  • Hautschutzmittel (z.B. Sonnencreme)
  • Haarpflegemittel (z.B. Shampoo, Haarspray)
  • dekorative Kosmetika (z.B. Lippenstift, Nagellack)
  • Düfte (z.B. Parfum, Deo)
  • Zahn- und Mundpflegemittel (z.B. Zahnpasta, Mundwasser)

Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher werden Kosmetika vom Hersteller regelmäßig auf Verträglichkeit und Wirkung überprüft, und zwar auf allen Herstellungsstufen: von den verwendeten Rohstoffen bis zum fertigen Produkt.
Jeder Hersteller muss für jedes Produkt in einer Sicherheitsbewertung nachweisen, dass sein Produkt bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Anwendung für Verbraucherinnen und Verbraucher sicher ist.

Kennzeichnungsvorschriften

Viele Kosmetika enthalten Inhaltsstoffe, die beim Menschen allergische Reaktionen auslösen können. Damit Allergiker schon vor Gebrauch des Produkts erkennen, ob ein für sie problematischer Stoff enthalten ist, müssen alle Bestandteile auf der Verpackung angegeben werden.

Für den Menschen gefährliche oder gesundheitsschädliche Stoffe wie beispielsweise Quecksilber oder Blei dürfen in kosmetischen Produkten nicht enthalten sein. Das gilt auch für Pflanzen, die Gifte enthalten oder vermehrt zu Allergien führen können.

Zusätzlich müssen Angaben zu Herkunft (Hersteller, Importeur), Verwendungszweck, Haltbarkeits- und Lagerbedingungen gemacht werden.

Bei sachgemäßer und vorhersehbarer Anwendung dürfen Kosmetika keine gesundheitsschädlichen Wirkungen haben.
Manche Arten von Kosmetika können aber bei vorhersehbarer Anwendung (z.B. wenn Haarfärbemittel in die Augen oder in den Mund gelangt) zu gesundheitlichen Problemen führen.
Bei solchen Produkten müssen auf der Verpackung zusätzlich Anwendungs- und Warnhinweise angebracht werden (z.B. "Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.", "Bei Augenkontakt sofort mit Wasser ausspülen.", "Nur zur äußeren Anwendung geeignet.").

Haltbarkeitsdauer

Kosmetika haben wie Lebensmittel eine gewisse Haltbarkeitsdauer.
Mit Konservierungsstoffen wird diese erhöht. Es dürfen nur als sicher bewertete Konservierungsstoffe und nur bestimmte Mengen davon eingesetzt werden.

Hinweis: Wenn Sie Kosmetika ohne Konservierungsstoffe verwenden wollen, können Sie auch auf konservierungsmittelfreie Kosmetika zurückgreifen, die viele Hersteller bereits anbieten.
Diese müssen Sie aber sehr schnell aufbrauchen und oft besonders aufbewahren!

Als Orientierungshilfe für die Haltbarkeit ist auf vielen Kosmetikprodukten entweder das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Symbol einer offenen Dose und eine Monatsangabe (z.B. 12M = zwölf Monate) aufgedruckt. Das bedeutet, dass das Produkt nach dem Öffnen zwölf Monate haltbar ist.

Tipp: Damit Sie nicht vergessen, wann Sie ein Produkt geöffnet haben, könnten Sie - besonders bei Produkten, die Sie selten verwenden - das Datum auf die Verpackung schreiben.
Wenn Sie nicht mehr wissen, wie lange ein bestimmtes Produkt noch haltbar ist, sollten Sie vor der Anwendung Aussehen und Geruch genau überprüfen.
Wenn der Inhalt schlecht riecht oder nicht mehr einwandfrei aussieht (z.B. veränderte Konsistenz, Verfärbungen, Verklumpungen), sollten Sie das Produkt nicht mehr anwenden.
Grundsätzlich gilt: Je mehr Wasser ein Kosmetikprodukt enthält (z.B. Duschgel im Vergleich mit Lippenstift), desto kürzer die Haltbarkeit.

Schutz vor irreführender Werbung

Um Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung zu schützen, ist es verboten, irreführende Aussagen in der Werbung oder auf Kosmetikprodukten vorzunehmen, beispielsweise

  • mit Wirkungen zu werben, die nicht nachgewiesen werden können,
  • Erfolge mit 100-prozentiger Sicherheit zu versprechen (z.B. das Versprechen, dass nach Anwendung einer Faltencreme alle Falten dauerhaft verschwinden oder nach Anwendung eines Haarwassers binnen eines Jahres die gesamte Haarpracht wiederhergestellt ist) oder
  • falsche oder unzureichende Angaben über Herkunft, Inhalt und Herstellungsdatum zu machen.

Außerdem dürfen kosmetische Mittel keine Angaben zu krankheitslindernden Wirkungen haben.
Produkte zur Linderung und Verhütung von Krankheiten sind keine kosmetischen, sondern vielmehr Arzneimittel.

Sollten Sie mit einem Produkt unzufrieden sein oder nach der sachgemäßen Verwendung gesundheitliche Probleme haben, können Sie eine Verbraucherbeschwerde einlegen.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

21.06.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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