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Hauptbereich

Gemeinschaftliches Testament

 

Ehe- und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu errichten.

Hinweis: Die Lebenspartner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können kein gemeinschaftliches Testament, aber einen Erbvertrag abschließen. Der Erbvertrag unterscheidet sich insofern vom Testament, als dieser immer zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern abgeschlossen wird.

Bei der Wahl der Form des Testaments können sich die Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen einem eigenhändigen und einem öffentlichen Testament entscheiden. Um ein eigenhändiges Testament zu errichten, müssen beide Erblasser volljährig sein und lesen können. Es reicht aus, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner das gemeinschaftliche Testament vollständig eigenhändig niederschreibt und das Testament zum Abschluss von beiden jeweils mit Vor- und Zunamen unterschrieben wird. Datum und Ort sollten bei jeder Unterschrift hinzugesetzt werden.

Achtung: Liegen die Voraussetzungen der Volljährigkeit und der Lesefähigkeit nicht vor, bleibt den Erblassern nur die Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu errichten.

Vom Inhalt her können die Ehegatten und Lebenspartner alle Regelungen treffen, die sie auch in einem Einzeltestament hätten treffen wollen. Allerdings können sie auch wechselbezügliche Verfügungen niederschreiben. Das ist dann der Fall, wenn eine Verfügung in Verbindung mit der anderen steht und ohne diese entfallen würde.

Beispiel: "Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein."

Wechselbezügliche Verfügungen entfalten eine starke Bindung. Nichtigkeit oder Widerruf der einen Verfügung führt zur Unwirksamkeit der anderen. Eine wechselbezügliche Verfügung kann nur gemeinsam (z.B. durch das Verfassen eines neuen gemeinsamen Testaments) widerrufen werden. Ein einseitiger Widerruf ist nur möglich, wenn beide Ehepartner noch am Leben sind.

Eine häufige Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte "Berliner Testament". Bei dieser Testamentsform setzen sich die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gegenseitig als Erben des Überlebenden und dritte Personen (meistens die Kinder) ein.

Es gibt zwei Gestaltungsmöglichkeiten eines "Berliner Testaments":

  • Die Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner setzen sich gegenseitig nach dem Tod des Erstversterbenden als Alleinerben ein und bestimmen einen oder mehrere Erben für den Überlebenden. In diesem Fall wird der Überlebende Vollerbe und kann im Todesfall des anderen frei über die Erbschaft verfügen. Stirbt auch der überlebende Ehegatte, geht das Erbe auf den durch beide vorbestimmten Erben über.
  • Die Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner setzen sich gegenseitig als Vorerben ein und bestimmen einen oder mehrere Nacherben. Durch diese Regelung kann der überlebende Partner nicht frei über den durch den anderen vererbten Teil verfügen, sondern lediglich die daraus entstehenden Erträge nutzen. Dieses dient dazu, dem oder den Nacherben das Erbe so weit wie möglich zu erhalten.

Achtung: Diejenige Person, die als Erbe des überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners eingesetztist (also bei Ehegatten z.B. ein gemeinsames Kind), kann, wenn sie pflichtteilsberechtigt ist, schon nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche haben. Dies geht bei der zweiten Gestaltungsmöglichkeit allerdings nur, wenn sie nicht selbst Nacherbe ist oder die Erbschaft ausschlägt.

Hinweis:

Für die Testamentsgestaltung ist es ratsam, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin oder einen Notar oder Notarin hinzuzuziehen. Diese können Sie über Ihre erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten umfassend beraten. Nur dadurch ist gewährleistet, dass Ihr Wille im Todesfall zutreffend ermittelt und umgesetzt werden kann. Insbesondere wegen der Fragen der Voll- oder Vorerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wegen der Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen und wegen etwaiger Pflichtteilsansprüche sollten sich Ehe- oder Lebenspartner der eingetragenen Lebenspartnerschaft vor Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments bei einem Notar oder einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin eingehend beraten lassen.

Ist die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft nichtig oder wird sie geschieden beziehungsweise aufgehoben, verliert das gemeinsame Testament grundsätzlich seine Wirkung, da die Grundlage (der Bestand und Fortbestand der Ehe beziehungsweise Partnerschaft) weggefallen ist.

 

Vertiefende Informationen

 

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Rechtsgrundlage

 

8

 

Freigabevermerk

 

1.1Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 29.12.2023 freigegeben.

 

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